Rechtssatz
Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist, bei der Interessenklage wegen Nichterfüllung einer der Beklagten obliegenden Rückstellungsverpflichtung dagegen muß nicht der negative Beweis des Nichtbesitzes geführt werden. Es genügt vielmehr der Nachweis für die Hingabe und unterbliebene Rückstellung der Sache, während es dem Beklagten obliegt, nachzuweisen, warum er nicht erfüllen kann.
3 Ob 577/78 | OGH | 09.05.1978 |
nur: Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19540908_OGH0002_0030OB00511_5400000_001