OGH 3Ob511/54 (RS0004631)

OGH3Ob511/5427.1.2023

Rechtssatz

Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist, bei der Interessenklage wegen Nichterfüllung einer der Beklagten obliegenden Rückstellungsverpflichtung dagegen muß nicht der negative Beweis des Nichtbesitzes geführt werden. Es genügt vielmehr der Nachweis für die Hingabe und unterbliebene Rückstellung der Sache, während es dem Beklagten obliegt, nachzuweisen, warum er nicht erfüllen kann.

Normen

ABGB §369
ABGB §1295 Ic
ABGB §1298
EO §368

3 Ob 511/54OGH08.09.1954

SZ 27/220

3 Ob 577/78OGH09.05.1978

nur: Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist. (T1)

7 Ob 617/85OGH30.07.1985

nur T1

7 Ob 610/88OGH30.06.1988

nur T1; SZ 61/164

7 Ob 609/91OGH14.11.1991

nur T1

1 Ob 547/92OGH01.04.1992

Auch; nur T1; EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269

5 Ob 507/96OGH29.01.1996

Vgl auch; nur T1

7 Ob 507/96OGH22.05.1996
1 Ob 226/22zOGH27.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0030OB00511_5400000_001