OGH 10ObS113/19v (RS0133088)

OGH10ObS113/19v13.9.2022

Rechtssatz

Wenn während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind kein Anspruch auf Familienzeitbonus besteht und die verbleibenden Tage, in der Familienzeit beansprucht wird, die vom Kläger gewählte Mindestbezugsdauer nicht erreichen, besteht kein Anspruch auf Familienzeitbonus.

Normen

FamZeitbG §2 Abs1 Z3
FamZeitbG §2 Abs1 Z4

10 ObS 113/19vOGH21.01.2020

Beisatz: So bereits 10 Obs 109/18d; vgl 10 ObS 101/19d. (T1)<br/>Beisatz: Darüber hinaus besteht auch dann kein Anspruch auf Familienzeitbonus, wenn die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts im Sinn des § 2 Abs 3 FamZeitbG nicht für den gesamten, vom Vater gewählten Anspruchszeitraum erfüllt ist, mag ein gemeinsamer Haushalt auch in einer den Mindestzeitraum des § 3 Abs 2 FamZeitbG erreichenden oder überschreitenden Dauer von zumindest 28 Tagen vorliegen ‑ bereits 10 ObS 101/19d. (T2)<br/>Beisatz: Auch die Einschränkung des Anspruchszeitraums im Gerichtsverfahrens vermag daher die Berechtigung des Anspruchs auf Familienzeitbonus für einen vom Antrag abweichenden, kürzeren Zeitraum nicht zu begründen. (T3)

10 ObS 148/19sOGH16.04.2020
10 ObS 177/19fOGH26.05.2020

Beis wie T2

10 ObS 69/20zOGH28.07.2020
10 ObS 161/21fOGH29.03.2022

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus. (T4)<br/>Anm.: Siehe RS 133955 (T5)

10 ObS 60/22dOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T4

10 ObS 109/22kOGH13.09.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20200121_OGH0002_010OBS00113_19V0000_001

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