Rechtssatz
Nach der systematischen Auslegung und der historischen Auslegung ist bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante 12+2 entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft iSd § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann gegeben, wenn diese im Verlängerungszeitraum nur von zweimonatiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt.
10 ObS 87/19w | OGH | 13.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Im Fall von Krisenpflegeeltern, die sich bereit erklären, ein Kind für einen unbestimmten Zeitraum, solange es nötig ist, in ihrem Haushalt zu betreuen, wird mit dem ersten Tag der Übernahme ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 6 KBGG begründet. (T2); Veröff: SZ 2019/83 |
10 ObS 50/19d | OGH | 19.11.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier zum FamZeitbG. Keine Ex post-Betrachtung; entscheidend ist vielmehr die Absicht, die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer zu führen. (T3) |
10 ObS 119/19a | OGH | 16.04.2020 |
Beisatz: § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in der geltenden Fassung BGBl I 2019/24 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei getrennt lebenden Elternteilen, die sich für die Inanspruchnahme der Bezugsvariante „365 Tage + 61 Tage“ (früher: „12 + 2“) entschieden haben, eine „dauerhafte“ Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese im „Verlängerungszeitraum“ nur von 61‑tägiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt. (T4) |
10 ObS 134/22m | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Krisenpflegeeltern (Rechtslage nach BGBl I 2019/24). Keine teleologische Reduktion von § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG dahingehend, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, dennoch eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könne. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20190326_OGH0002_010OBS00017_19A0000_001