OGH 14Os11/18a (RS0132241)

OGH14Os11/18a25.10.2022

Rechtssatz

Betrug verlangt Identität von Getäuschtem und Verfügendem. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Schaden beim Verfügendem eintritt; Schadensüberwälzung spielt keine Rolle.

Normen

StGB §146

14 Os 11/18aOGH11.09.2018
14 Os 25/20pOGH08.04.2020

Vgl

14 Os 47/21zOGH10.08.2021

Vgl; Beisatz: Nimmt der Täter weitere Kredite auf, um offene Forderungen aus zuvor aufgenommenen Darlehen zu decken, stellt eine daraus resultierende Schädigung des kreditgewährenden Dritten keinen Fall bloßer Schadensüberwälzung dar. (T1)

14 Os 93/22sOGH25.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20180911_OGH0002_0140OS00011_18A0000_001