Normen
15 Os 91/14t | OGH | 27.08.2014 |
Beisatz: Ebensowenig der Umstand, dass der Beschuldigte einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge leistete. (T1) |
11 Os 136/15g | OGH | 01.12.2015 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 164 Abs 1 StPO ist dem Beschuldigten vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Dieses Gebot verlangt mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit a EMRK eine detaillierte Information sowohl über den Sachverhalt, dessen Verwirklichung dem Beschuldigten angelastet wird, als auch über dessen rechtliche Beurteilung. (T2) |
14 Os 86/18f | OGH | 11.09.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Eine informative Befragung ohne vorhergehende Information über den Tatvorwurf und eine Belehrung über die entsprechenden Rechte und Pflichten als Beschuldigter (§ 164 Abs 1 und 2 StPO) stellt keine förmliche Vernehmung (§ 151 Z 2 StPO) eines Beschuldigten, sondern bloß eine Erkundigung im Sinn des § 152 Z 1 StPO dar, deren Ergebnis in einem Amtsvermerk festzuhalten ist (§ 152 Abs 3 StPO), und erfüllt die entsprechende Voraussetzung des § 427 Abs 1 StPO nicht. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. (T3) |
12 Os 145/21x | OGH | 27.01.2022 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20140827_OGH0002_0150OS00091_14T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)