OGH 15Os91/14t (RS0129629)

OGH15Os91/14t27.1.2022

Rechtssatz

Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.

Normen

StPO §427 Abs1 C

15 Os 91/14tOGH27.08.2014

Beisatz: Ebensowenig der Umstand, dass der Beschuldigte einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge leistete. (T1)

11 Os 136/15gOGH01.12.2015

Auch; Beisatz: Gemäß § 164 Abs 1 StPO ist dem Beschuldigten vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Dieses Gebot verlangt mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit a EMRK eine detaillierte Information sowohl über den Sachverhalt, dessen Verwirklichung dem Beschuldigten angelastet wird, als auch über dessen rechtliche Beurteilung. (T2)

14 Os 86/18fOGH11.09.2018

Vgl auch; Beisatz: Eine informative Befragung ohne vorhergehende Information über den Tatvorwurf und eine Belehrung über die entsprechenden Rechte und Pflichten als Beschuldigter (§ 164 Abs 1 und 2 StPO) stellt keine förmliche Vernehmung (§ 151 Z 2 StPO) eines Beschuldigten, sondern bloß eine Erkundigung im Sinn des § 152 Z 1 StPO dar, deren Ergebnis in einem Amtsvermerk festzuhalten ist (§ 152 Abs 3 StPO), und erfüllt die entsprechende Voraussetzung des § 427 Abs 1 StPO nicht. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. (T3)

12 Os 145/21xOGH27.01.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20140827_OGH0002_0150OS00091_14T0000_001