OGH 15Os94/13g (RS0129011)

OGH15Os94/13g14.9.2022

Rechtssatz

Eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (§ 17 Abs 1 StPO; vgl auch Art 4 des 7. ZPMRK), was zur Folge hat, dass eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO (§ 17 Abs 2 StPO) - nicht mehr zulässig ist.

Normen

StPO §17
StPO §190
StPO §193 Abs2

15 Os 94/13gOGH21.08.2013
1 Ob 105/17yOGH28.06.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. (T1)

1 Ob 130/17zOGH30.08.2017

Vgl auch; Beis wie T1

11 Os 114/17zOGH17.10.2017

Beisatz: Wird dennoch ein Anklage eingebracht, so ist das aus der Einstellung resultierende Verbot neuerlicher Strafverfolgung als Verfolgungshindernis (Verbrauch des Anklagerechts) zu beachten und ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO zu fällen. (T2)

15 Os 111/17pOGH14.03.2018

Auch

13 Os 134/17fOGH14.03.2018

Beis ähnlich wie T1

14 Os 71/18zOGH03.08.2018

Auch

14 Os 29/20aOGH21.07.2020

Vgl; Beisatz: Während der Beginn eines Strafverfahrens keines (förmlichen) Einleitungsaktes durch die Staatsanwaltschaft bedarf, vielmehr wie die prozessuale Stellung einer Person materiell zu prüfen ist, benötigt nicht nur die Beendigung eines Strafverfahrens sondern auch jede nochmalige Führung desselben nach der Beendigung entweder einer den Strafverfolgungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringenden Willenserklärung (Anordnung) der Staatsanwaltschaft oder eine auf Fortführung, Wiederaufnahme oder Erneuerung gerichtete Entscheidung des Gerichts. (T3)

14 Os 54/20bOGH21.07.2020

Vgl

15 Os 68/21wOGH15.09.2021

Vgl; Beis wie T3

15 Os 73/22gOGH14.09.2022

Vgl

13 Os 18/22dOGH07.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20130821_OGH0002_0150OS00094_13G0000_001