Rechtssatz
Eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetat nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch nach Maßgabe der (normativ verstandenen) Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt, gerechtfertigt ist. Wird eine bestehende Gefährlichkeit durch eine medikamentöse oder andere Behandlung lediglich eingedämmt (hintangehalten), aber nicht dauerhaft beseitigt, und verlangt deren weitere Eindämmung die Fortsetzung der Behandlung, steht die solcherart durch Therapie lediglich unter Kontrolle gebrachte Gefährlichkeit einer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs 1 StGB nicht entgegen.
11 Os 125/16s | OGH | 13.12.2016 |
Auch; Beisatz: Auch eine schon kurzfristig Aussicht auf Heilung versprechende Therapie schließt eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB nicht aus. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20111220_OGH0002_0120OS00073_11V0000_001
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