OGH 10ObS54/10d (RS0126122)

OGH10ObS54/10d20.4.2022

Rechtssatz

Wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 KBGG, falls der Krankenversicherungsträger nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt. Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können.

Normen

KBGG §31 Abs2

10 ObS 54/10dOGH27.07.2010

Veröff: SZ 2010/86

10 ObS 91/11xOGH06.12.2011

Auch; Beisatz: Ein solcher Grund für die Rückforderung liegt hier im Bekanntwerden des Ausmaßes der Einkünfte des Klägers aus dem Jahr 2005 („auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages“ [§ 31 Abs 2 KBGG]), das erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat. (T1)<br/>Veröff: SZ 2011/146

10 ObS 156/12gOGH29.01.2013

nur: Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können. (T2)

10 ObS 4/13fOGH29.01.2013

Auch

10 ObS 2/13mOGH28.05.2013

Auch

10 ObS 106/13fOGH12.09.2013
10 ObS 192/13bOGH23.04.2014

Auch

10 ObS 112/14iOGH21.10.2014

Auch; nur T2; Beisatz: Bekanntgabe der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (T3)<br/>

10 ObS 36/15iOGH30.06.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/67

10 ObS 157/14gOGH30.06.2015

Auch; nur T2; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 1. Fall KBGG bezieht sich nicht nur auf Umstände, die bei Gewährung des Anspruchs schon verwirklicht, jedoch nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten, sondern auch auf solche, die erst nach der Gewährung des Anspruchs entstehen und den Sozialversicherungsträger zu einem Widerruf oder einer rückwirkenden Berichtigung der Bemessung berechtigen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2015/65

10 ObS 25/16yOGH10.05.2016

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 88/16pOGH13.09.2016

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 151/16bOGH25.11.2016

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 44/22aOGH20.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20100727_OGH0002_010OBS00054_10D0000_001