European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00112.14I.1021.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionwerbers ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Es folgte nämlich der ausführlich begründeten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 91/11x, SZ 2011/146 = SSV‑NF 25/102, mit der sich der Revisionswerber nicht auseinandersetzt.
In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass
‑ die Rückzahlungsverpflichtung nach § 31 Abs 2 KBGG voraussetzt, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellt, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht;
‑ es dem Widerruf des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nicht entgegensteht, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld in der Folge in einem Insolvenzverfahren einen Zahlungsplan abgeschlossen hat;
‑ dass es sich bei der Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld dann um keine vom Zahlungsplan erfasste Insolvenzforderung handelt, wenn sich die Tatbestandserfordernisse für den Rückforderungsanspruch erst erfüllen, als sich der Widerrufsgrund nachträglich herausgestellt hat (hier: Übermittlung des Ausmaßes der Einkünfte des Kinderbetreuungsgeldbeziehers durch die Abgabenbehörde an die Gebietskrankenkasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
Es ist demnach unerheblich, wann das Finanzamt den Einkommenssteuerbescheid erlassen hat. Im vorliegenden Fall ist ‑ wie auch in dem zu 10 ObS 91/11x entschiedenen ‑ der Widerrufsgrund für die Rückforderung nach § 31 Abs 2 KBGG ‑ nämlich das Bekanntwerden des Ausmaßes der Einkünfte des Klägers aus dem Jahr 2009 ‑ erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten.
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