OGH 5Ob16/07z (RS0122142)

OGH5Ob16/07z19.7.2022

Rechtssatz

Eine von Liegenschaftsnachbarn vertraglich übernommene Verpflichtung zur wechselseitigen „Erteilung einer Bauabstandsnachsicht" stellt sich inhaltlich als eine der Baubehörde zu vermittelnde Zustimmung zur bescheidmäßigen Erteilung einer Abstandsnachsicht dar. Die Abgabe einer Zustimmungserklärung im Bauverfahren stellt aber ein aktives Tun dar, welches nicht Hauptleistungspflicht einer Dienstbarkeit sein kann. Vertraglich nicht erfasste, mittelbar aus einer - infolge Abstandsnachsicht möglichen - grenznahen Verbauung resultierende Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft vermögen die Annahme einer Dienstbarkeit nicht zu rechtfertigen.

Normen

GBG §9
ABGB §472
sbg Bebauungsgrundlagen §25
GVlbg BauG §5 Abs1
Vlbg BauG §6
Blvg BauG §7
Vlbg BauG §26 Abs1

5 Ob 16/07zOGH08.05.2007

Veröff: SZ 2007/66

5 Ob 32/07bOGH04.06.2007
7 Ob 125/10yOGH29.09.2010

Auch

5 Ob 43/12bOGH24.04.2012

Vgl aber; Beisatz: Hier: § 25 sbg BebauungsgrundlagenG. (T1)

5 Ob 151/17tOGH20.11.2017

Beisatz: Die vertragliche Verpflichtung eines Anrainers, in einem künftigen baubehördlichen Verfahren über die Bebauung des Nachbargrundstücks jegliche wie immer gearteten Einwendungen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel hinsichtlich der Unterschreitung der im Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz geregelten Mindestabstände zu unterlassen, ist nicht als Grunddienstbarkeit eintragungsfähig. (T2)

5 Ob 29/22hOGH19.07.2022

Beis wie T2; Beisatz: Das „Unterlassen der Erhebung von Einwendungen gemäß §§ 364 ff ABGB durch das Heranbauen in den Mindestabstandsbereich“ ist nicht als Grunddienstbarkeit einverleibungsfähig. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20070508_OGH0002_0050OB00016_07Z0000_001