OGH 6Ob130/05v (RS0120599)

OGH6Ob130/05v22.6.2022

Rechtssatz

Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar.

Normen

GmbHG §41 Abs1 Z2

6 Ob 130/05vOGH16.02.2006
6 Ob 139/06vOGH12.10.2006

Beisatz: Demnach seien Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen. Diese Einwände können aber auch einer „positiven Beschlussfeststellungsklage" entgegen gehalten werden. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/149

6 Ob 37/08xOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Die treuwidrige Stimmabgabe ist nur dann anfechtbar, wenn die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern geltend gemacht wird. Die bloße Verletzung von Treuepflichten, die einen Gesellschafter gegenüber einem nicht an der Gesellschaft (unmittelbar) beteiligten Treugeber treffen, berechtigt demgegenüber nicht zur Anfechtung. (T2)

6 Ob 49/09pOGH18.09.2009

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 100/12tOGH31.01.2013

Vgl; Beisatz: Wenn die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar ist, kann umgekehrt eine Anfechtungsklage nicht erfolgreich auf eine treuwidrige Stimmabgabe des anfechtenden Gesellschafters gestützt werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2013/15

6 Ob 90/19gOGH27.06.2019

Auch; Beisatz: Die Stimmrechtsausübung entgegen einem mit einstweiliger Verfügung angeordneten Stimmverbot ist jedenfalls dann als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn das Stimmverbot auch der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern bekannt ist. Daraus folgt die Anfechtbarkeit des unter Verletzung des Stimmverbots gefassten Generalversammlungsbeschlusses. (T4)

6 Ob 192/21kOGH06.04.2022

Vgl

6 Ob 92/22fOGH22.06.2022

Vgl; Beis nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_20060216_OGH0002_0060OB00130_05V0000_002