Rechtssatz
Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, wäre eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich.
5 Ob 225/09p | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht kann ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen. (T1) |
8 ObA 37/12t | OGH | 27.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Die maßgeblichen Beweggründe, aus denen eine Entlassung ausgesprochen wurde, gehören zum Tatsachenbereich. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0100OB00030_03I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)