OGH 3Ob303/02h (RS0118246)

OGH3Ob303/02h26.1.2022

Rechtssatz

Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl. Eine "ernstliche" Kindeswohlgefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei, zumal durch das Informations- und Äußerungsrecht ja der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden braucht.

Normen

ABGB idF KindRÄG 2001 §178 Abs3 F
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189 Abs2

3 Ob 303/02hOGH26.09.2003
10 Ob 12/06xOGH22.05.2006

Beisatz: Im vorliegenden Fall „ernstliche" Kindeswohlgefährdung bejaht. (T1)

3 Ob 147/08aOGH03.09.2008

Auch; Beisatz: Hier: Keine ernstliche Gefährdung. (T2)

1 Ob 153/10xOGH20.10.2010

nur: Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist. (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übermittlung eines Fotos. (T4)

2 Ob 223/10yOGH22.12.2010

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Frage der Information über den Wohnort des Kindes. (T5)

2 Ob 163/16hOGH27.10.2016

Auch

1 Ob 112/20gOGH24.06.2020

Beisatz: Weitere Gründe sind – nun auch gemäß § 189 Abs 2 Satz 1 ABGB – der Rechtsmissbrauch und die Unzumutbarkeit für den Obsorgeberechtigten oder das Kind. (T6)

3 Ob 2/22yOGH26.01.2022

Vgl; Beisatz: Eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 189 Abs 2 ABGB könnte dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00303_02H0000_002