OGH 3Ob2/22y

OGH3Ob2/22y26.1.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, geboren am * 2004, Mutter M*, vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, Vater D*, vertreten durch Mag. Dominik Heimbach, Rechtsanwalt in Hard, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. November 2021, GZ 2 R 84/21z‑52, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00002.22Y.0126.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Eine Einschränkung oder Entziehung der Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils setzt gemäß § 189 Abs 2 ABGB voraus, dass er bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach Abs 1 der genannten Bestimmung das Wohl des Kindes gefährdet oder diese Rechte rechtsmissbräuchlich oder in einer für den anderen Elternteil oder das Kind nicht zumutbaren Weise in Anspruch nimmt.

[2] 2. Eine solche Kindeswohlgefährdung könnte nach der Rechtsprechung etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind (vgl RS0118246).

[3] 3. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, indem es der Mutter auftrug, den Vater über den Gesundheitszustand der Minderjährigen, ihre derzeitige Schulausbildung und ihren Schulerfolg, ihre aktuelle Wohnanschrift und über den Empfang der vom Vater an die Minderjährige übermittelten Briefe und Pakete zu informieren. Dass die Minderjährige mehrfach dezidiert erklärt hat, keinen Kontakt zum Vater zu wünschen, kann für sich allein nicht die Annahme begründen, das Kindeswohl wäre durch die Erteilung dieser Informationen an den Vater gefährdet.

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