OGH 13Os41/03 (RS0118014)

OGH13Os41/0327.4.2022

Rechtssatz

Weil bei der Beschwerde - anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) - keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. Weitere Einwände sind zwar nur dann als Beschwerdevorbringen anzusehen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist von 14 Tagen erstattet werden. Sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht als Beschwerdegericht haben aber bei der Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekanntgeworden sind, daher auch auf Umstände, die durch ein Vorbringen nach der 14-tägigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über das Rechtsmittel) aufgezeigt werden.

Normen

StPO §114

13 Os 41/03OGH06.08.2003
14 Os 130/10iOGH01.10.2010

nur: Weil bei der Beschwerde ‑ anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) ‑ keine Pflicht zur Begründung besteht, kennt das Gesetz bei diesem Rechtsmittel keine "Einmaligkeit" in dem Sinn, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürfte. (T1)

13 Os 110/10sOGH30.09.2010

Vgl auch, Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die ‑ nicht begründungspflichtige ‑ (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier ‑ vgl § 176 Abs 5 StPO ‑ dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden. Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (§ 24 StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich. (T2)

15 Os 45/10xOGH15.09.2010

Auch

11 Os 6/16sOGH04.03.2016

Auch

11 Os 22/16wOGH15.03.2016

Auch

14 Os 107/17tOGH12.12.2017

Auch

12 Os 139/20pOGH25.03.2021

Vgl

15 Os 36/22sOGH27.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030806_OGH0002_0130OS00041_0300000_002