Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. August 2010, AZ 7 Bs 290/10m (ON 24 des Hv-Aktes), gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Beschuldigten Thomas F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 28. Juli 2010, GZ 27 HR 83/10d-13, mit welchem die über diesen am 14. Juli 2010 verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO fortgesetzt wurde, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung aus denselben Haftgründen an.
Dabei ging es vom dringenden Verdacht aus, Thomas F***** habe am 8. Juli 2010 in Salzburg die am 11. April 2003 geborene Sabine S***** - nachdem er sie vom Erdgeschoß in den Keller eines Wohnhauses getragen und ihr seinen entblößten Penis entgegengehalten habe - (erfolglos) aufgefordert, diesen zu berühren und subsumierte dieses Verhalten dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde entzieht sich einer meritorischen Erledigung.
Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde ist nämlich - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (13 Os 126/06s, EvBl 2007/47, 252). Gesetzlicher Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde ist somit (nur) die bekämpfte Entscheidung. Da die vorliegende Beschwerde - ohne sich jeweils mit den entsprechenden Erwägungen des Beschwerdegerichts auseinanderzusetzen - die Annahme dringenden Tatverdachts bloß anhand eigener Überlegungen zum Beweiswert bisheriger Verfahrensergebnisse infrage stellt und das Vorliegen der angenommenen Haftgründe (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO) pauschal und unsubstantiiert bestreitet, ist sie einer inhaltlichen Antwort nicht zugänglich.
Soweit die Beschwerde mit Bezug auf eine Passage des neuropsychiatrischen Gutachtens, wonach (insbesondere wegen des Fehlens einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad) die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB beim Beschuldigten „derzeit nicht gegeben“ seien, dieser jedoch „dringend eine konsequente psychotherapeutische Behandlung hinsichtlich der bei ihm vorliegenden sexuellen Störung“ benötige (ON 16 S 23), dessen Bereitschaft zu einer derartigen Behandlung erklärt, wird eine - vom Sachverständigen im Übrigen gar nicht angesprochene - Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel nicht mit Bestimmtheit behauptet.
Einem solchen Vorbringen stünde zudem mangelnde Erschöpfung des Instanzenzugs (vgl § 1 Abs 1 GRBG) entgegen: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels findet zwar auf die - nicht begründungspflichtige - (Haft-)Beschwerde keine Anwendung; Ergänzungen des Rechtsmittelvorbringens gelten jedoch nur dann als Teil der Beschwerde, wenn sie innerhalb der (hier - vgl § 176 Abs 5 StPO - dreitägigen) Rechtsmittelfrist erstattet werden (vgl RIS-Justiz RS0118014). Neuerungen im Rahmen der Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (§ 24 StPO) hat das Beschwerdegericht zwar zu berücksichtigen (§ 89 Abs 2 zweiter Satz StPO); unter dem Aspekt der Ausschöpfung des Instanzenzugs sind sie jedoch unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0114487 [T19]).
Mangels Rechtswegerschöpfung ist auch auf das in der Grundrechtsbeschwerde erstmals vorgebrachte Argument einer Unverhältnismäßigkeit der Haft nicht einzugehen.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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