OGH 10ObS361/01p (RS0115953)

OGH10ObS361/01p25.1.2022

Rechtssatz

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des ASVG soll die österreichische soziale Krankenversicherung den Heilbedarf des Versicherten in der Form der Sachleistungen decken. Dabei verschafft der Sozialversicherungsträger dem Versicherten die Heilbehandlung über eigene Einrichtungen zu deren Lasten oder über seine Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner. Geldleistungen des Krankenversicherungsträgers ("Kostenersatz") sollen im Bereich der Krankenbehandlung hingegen die Ausnahme bilden. Beim Kostenersatz verschafft sich der Versicherte die Heilbehandlung selbst und liquidiert nachher die satzungsgemäßen Geldleistungen.

Normen

ASVG §116
ASVG §117 Z2
ASVG §193

10 ObS 361/01pOGH11.12.2001
10 ObS 227/03kOGH27.07.2004

Veröff: SZ 2004/112

10 ObS 134/17dOGH14.11.2017

Vgl auch; Beisatz: Auch in der Unfallversicherung herrscht das Sachleistungsprinzip. (T1)

10 ObS 168/21kOGH25.01.2022

Nur; Beisatz: An die Stelle von Sachleistungen tretende Geldleistungen des Krankenversicherungsträgers ("Kostenerstattung") sollen im Bereich der Krankenbehandlung die Ausnahme bilden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20011211_OGH0002_010OBS00361_01P0000_001