OGH 10ObS315/00x (RS0115258)

OGH10ObS315/00x13.12.2022

Rechtssatz

Bei der medizinischen Hauskrankenpflege steht die Sachleistungsgewährung im Vordergrund. Wenn der Krankenversicherungsträger diese Sachleistung tatsächlich nicht erbringen kann, besteht für den Versicherten die Möglichkeit, sich diese Leistungen auch privat auf seine eigenen Kosten zu besorgen und dafür vom Krankenversicherungsträger Ersatz zu verlangen.

Normen

ASVG §131b
ASVG §151 Abs4

10 ObS 315/00xOGH22.05.2001
10 ObS 119/03bOGH01.07.2003

Auch; Beisatz: Bei der Kostenerstattung beziehungsweise beim Kostenzuschuss hat der Versicherte die gewünschte Leistung selbst am Markt zu besorgen; die Sozialversicherung leistet dabei grundsätzlich keine Hilfestellung. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten. (T1)

10 ObS 68/04dOGH21.06.2004

Beis wie T1; Beisatz: Aber: Im völlig außergewöhnlichen Fall einer zeitlich ohne Unterbrechung notwendigen medizinischen Behandlung eines Versicherten im häuslichen Bereich besteht bei verfassungskomformer Auslegung ausnahmsweise Anspruch auf volle Kostenerstattung nach Marktpreisen. (T2)

10 ObS 67/04gOGH14.12.2004

Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 35/05bOGH26.04.2005

Beis wie T1; Beisatz: Zu beachten ist, dass bei der Bemessung der Höhe des Kostenzuschusses nicht der konkrete Einzelfall im Vordergrund zu stehen hat, sondern die im vorliegenden Fall durch Erkenntnis des VfGH vom 18. 3. 2005, V 97/03-13, aufgehobene Satzungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt eines generalisierten Maßstabs zu substituieren ist. Erst dann, wenn eine Vergleichbarkeit mit anderen Tarifpositionen nicht gegeben ist, ist die Höhe des Kostenzuschusses nach einem objektiven Marktpreis zu bemessen. (T3)

10 ObS 103/19yOGH18.02.2020

Beisatz: Zuspruch des in der Satzung der beklagten Partei festgesetzten Kostenzuschusses für medizinische Hauskrankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich unter Ablehnung einer Leistungsverpflichtung der beklagten Partei nach Marktpreisen. (T4)

10 ObS 100/22mOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnung einer Leistungsverpflichtung nach Marktpreisen für Hornhautimplantation nach CISIS-Methode. (T5)

10 ObS 86/22bOGH13.12.2022

Vgl; Beis nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_006