OGH 2Ob56/01a (RS0114824)

OGH2Ob56/01a20.4.2022

Rechtssatz

Eine Unterhaltsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO bedarf nicht der Bescheinigung einer Gefährdung nach § 381 EO. Damit ist aber von einer Gefährdung als sachlicher Voraussetzung der Unterhaltsverfügung nicht gänzlich abgesehen, sondern es wird ein spezifischer Nachteil für die Person des Antragstellers verlangt. Dieser liegt darin, dass die Lebenshaltung gefährdet ist, weil die rechtmäßig zustehenden Unterhaltsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

Normen

EO §381 B
EO §382 Abs1 Z8 lita IVB

2 Ob 56/01aOGH22.03.2001
3 Ob 300/99kOGH25.10.2001

Auch; Beisatz: Die Gefährdung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag zu beurteilen. Voraussetzung für die Bewilligung des einstweilen zu leistenden Unterhalts ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den eingebrachten Antrag. (T1)

6 Ob 228/01zOGH08.11.2001
9 Ob 80/01gOGH23.01.2002

nur: Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. (T2)

9 Ob 99/03dOGH02.09.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Gewährung einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO setzt eine Gefährdung des Unterhaltsberechtigten voraus, die sich idR aus der Unterhaltsverletzung ergibt. (T3)

6 Ob 210/06kOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: Zur erforderlichen Bescheinigung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehören bei Ehegatten Grund und Höhe des Anspruchs, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, dessen Lebensumstände sowie die Unterhaltsgrundlagen des § 94 Abs 2 ABGB bei aufrechter Ehe beziehungsweise die Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit und das Fehlen von Vermögenserträgnissen nach Scheidung der Ehe. (T4)<br/>Beisatz: Eine gefährdete Partei macht ausreichend deutlich einen Ergänzungsanspruch gegen den besserverdienenden Antragsgegner, der keinen Unterhalt leistet, geltend, wenn sie nach Gegenüberstellung der wechselseitigen monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkünfte eine Einkommensdifferenz darlegt. (T5)

1 Ob 159/09bOGH08.09.2009

nur T2

7 Ob 2/10kOGH17.03.2010

Auch; nur T2

1 Ob 235/11gOGH22.12.2011

nur T2; Beis wie T4

10 Ob 7/14yOGH25.03.2014

Auch; Beis wie T4

3 Ob 28/14kOGH30.04.2014

Auch; Beis wie T5

8 Ob 49/16pOGH28.06.2016

Vgl auch; nur: Die besondere Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO setzt die Verletzung der Unterhaltspflicht voraus. (T6)<br/>Beisatz: Im Provisorialverfahren sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung zu bescheinigen. (T7)

7 Ob 220/16bOGH25.01.2017

Auch; nur T6

4 Ob 172/18zOGH25.09.2018

Auch; Beisatz: Die gefährdete Partei hat daher den Unterhaltsanspruch und die Unterhaltsverletzung zu bescheinigen. Dementsprechend hat sie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und das Fehlen von Vermögenserträgnissen nach Scheidung der Ehe bzw die Unterhaltsgrundlagen des § 94 Abs 2 ABGB bei aufrechter Ehe darzutun. (T8)

1 Ob 64/19xOGH25.09.2019
1 Ob 113/19bOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier misslang der Frau die Bescheinigung einer vertraglichen Regelung über gesetzlichen Unterhalt. (T9)

6 Ob 229/20zOGH15.04.2021

Vgl; Beis wie T7

10 Ob 15/21kOGH19.05.2021

nur T2

8 Ob 61/21kOGH26.05.2021

nur T6

1 Ob 168/21vOGH16.11.2021

Beis wie T7; Beis wie T8

10 Ob 12/22wOGH20.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0020OB00056_01A0000_001