OGH 11Os48/00 (RS0113816)

OGH11Os48/0020.12.2022

Rechtssatz

Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz nur in den Fällen der (auf die Verleitung des Opfers durch den Täter zur Vornahme von Unzuchtshandlungen an sich selbst abgestellten) jeweils zweiten Alternative der §§ 207 Abs 2 und 212 Abs 1 StGB verlangt, während die Tatbestände des § 206 Abs 1 StGB (ebenso wie die Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB) und des § 212 Abs 1 erster Fall StGB eine solche Tatmotivation nicht voraussetzen. Vielmehr ist für die rechtliche Unterstellung einer in der (hier: oralen) Berührung unmittelbarer geschlechtsspezifischer Körperpartien des Täters (oder des Opfers) gelegenen Handlung unter den Begriff einer (qualifiziert) "geschlechtlichen" oder (der früheren Terminologie folgend) "unzüchtigen" Handlung der objektive Sexualbezug der Manipulation entscheidend.

Normen

StGB §206 Abs1
StGB §207 Abs2
StGB §212 Abs1

11 Os 48/00OGH27.06.2000
14 Os 126/04OGH16.11.2003

Auch

13 Os 141/06vOGH11.04.2007

Auch; nur: Eine sexuelle Tendenz wird vom Gesetz in den Fällen des § 206 Abs 1 StGB nicht verlangt. (T1)

14 Os 142/06yOGH12.06.2007

Auch; Beisatz: Vorausgesetzt wird ein objektiver Sexualbezug; eine sexuelle Tendenz (ein sexueller Lustbezug) ist bei den Fällen des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich. (T2)

13 Os 185/08tOGH19.02.2009

Vgl

12 Os 5/09sOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T3); Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T4); Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T5)

15 Os 190/10wOGH16.03.2011

Auch

14 Os 110/11zOGH04.10.2011

Vgl auch

12 Os 61/17pOGH18.01.2018

Vgl

14 Os 5/19wOGH05.03.2019

Beis wie T2

14 Os 86/20hOGH03.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: § 201 StGB. (T6)

11 Os 117/22yOGH20.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000627_OGH0002_0110OS00048_0000000_001