OGH 6Ob39/97x (RS0107655)

OGH6Ob39/97x18.11.2022

Rechtssatz

Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem (u.a.) die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder die Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig.

Normen

PSG §14 Abs2
PSG §15 Abs2
PSG §23 Abs2

6 Ob 39/97xOGH12.05.1997

Veröff: SZ 70/92

5 Ob 307/00hOGH12.06.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/109

6 Ob 239/08bOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Ihre Grenze findet die Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung zusätzlicher Stiftungsorgane allerdings in Regelungen, durch die es zu einer Umgehung grundlegender Prinzipien des Stiftungsrechts käme, mit denen Rechte und Pflichten der in § 14 Abs 1 PSG genannten Organe derart verlagert würden, dass diese praktisch obsolet erschienen oder die einem anderen Organ zwingend zugewiesenen Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. Soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist, darf die Stiftungserklärung den gesetzlichen Bestimmungen, die einem Stiftungsorgan einen bestimmten Aufgabenbereich zuordnen, nicht widersprechen. (T1)

6 Ob 42/09hOGH05.08.2009

Beisatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden. (T2)<br/>Beisatz: Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde, mit der der begünstigte Stifter einziges Mitglied des Beirats, dem weitgehende Befugnisse wie die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie Zustimmungs- und Anhörungsrechte zu Verwaltungsmaßnahmen des Vorstands zukämen, würde, ist unzulässig. (T3)<br/>Beisatz: Eine Umgehung des § 15 Abs 2 PSG wäre aber im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, auch wenn der Beirat bei der Abberufung von Vorstandsmitgliedern formell auf „wichtige" Gründe beschränkt wäre. Es handelt sich dabei nämlich nicht um jene des § 75 Abs 4 AktG, sondern um viel weiter gefasste Gründe, sodass dem Vorstand (infolge Abberufungssanktion) sogar bestimmte Prozessführungen untersagt werden könnten. Darüber hinaus bedürfte der Vorstand der Zustimmung des Beirats, der aus dem begünstigten Stifter besteht, zur Festlegung des Umfangs der an diesen zu erbringenden Leistungen. (T4)<br/>Beisatz: Auch das in der Entscheidung 6 Ob 305/01y besonders betonte Fehlen einer Antragslegitimation des Stifters auf Abberufung der Vorstandsmitglieder (bei Unterbleiben einer anderslautenden Regelung in der Stiftungsurkunde) könnte durch die vorliegende Konstellation umgangen werden. (T5)

1 Ob 214/09sOGH10.08.2010

Vgl; Beisatz: Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt nicht den Vorbehalt des Änderungsrechts nach § 33 PSG zumindest im hier gegebenen Zusammenhang mit der Festlegung einer Vergütung Dritter. (T6)

6 Ob 195/10kOGH24.02.2011

Auch; Beisatz: Der Stifter, auch wenn er selbst Begünstigter ist, kann den ersten Vorstand bestellen kann, sodass auch gegen die weitere Bestellung des Vorstands durch den Stifter, sofern sich dieser ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält, keine Bedenken bestehen. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt. (T7);<br/>Bem: Siehe auch RS0126677. (T8); Veröff: SZ 2011/24

6 Ob 42/13iOGH08.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG. (T9)<br/>Beisatz: Dass die Konstituierung des Beirats abgesehen von seiner Regelung in der Stiftungsurkunde auch noch eines Willensakts der Stifterin bedarf, steht der Bejahung der Organqualität des Beirats nicht entgegen. (T10)

6 Ob 139/13dOGH09.09.2013

Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Soweit die geänderte Stiftungsurkunde ein generelles Recht des Beirats zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus Gründen des § 27 PSG vorsieht, ist dies zu weitreichend. (T11)<br/>Beisatz: An diesen Grundsätzen hat sich durch die Novellierung des PSG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert. (T12)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ im Sinne des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis, der den Kern der ‑ erweiterbaren, aber nicht entziehbaren ‑ Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Die Einflussmöglichkeiten des Beirats reichten über eine bloße Kontroll‑ und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen dem Beirat einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands. (T14); Veröff: SZ 2013/82

6 Ob 230/13mOGH10.04.2014

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Ob diese Grenzen bereits überschritten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; diese Frage stellt deshalb regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T15)

6 Ob 103/14mOGH28.08.2014

Auch; Beisatz: Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert. (T16) <br/>Beis ähnlich wie T2

6 Ob 105/14fOGH28.08.2014

Auch; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T2

6 Ob 174/22iOGH18.11.2022

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19970512_OGH0002_0060OB00039_97X0000_001