OGH 6Ob230/13m

OGH6Ob230/13m10.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Grohmann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ.‑Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen C***** Privatstiftung mit dem Sitz in S***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Privatstiftung, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. November 2013, GZ 6 R 116/13s‑9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 139/13d (PSR 2013/42 [Csoklich; Hochedlinger, 2014, 4] = ecolex 2014/64 [Rizzi, 149] = GesRZ 2014, 63 [Briem] = ZfS 2013, 179 [Oberndorfer; Haslwanter, 171]) klargestellt, dass es bei der Beurteilung eines Beirats einer Privatstiftung vor dem Hintergrund der §§ 15, 23 PSG nicht nur um dessen „Aufsichtsratsähnlichkeit“, sondern auch um dessen „Vorstandsähnlichkeit“ geht, also um die Frage, inwieweit dem Beirat Vorstandsfunktionen übertragen werden können beziehungsweise inwieweit der Vorstand durch Kompetenzen eines anderen Organs in seiner Funktion eingeschränkt werden darf, also letztlich um die Frage, ab wann eine unzulässige „Degradierung zu einem bloßen Vollzugsorgan“ vorliegt; es geht also gar nicht um die Frage, ob und in welchem Ausmaß (aktuell) Begünstigte in einem Beirat vertreten sein dürfen - eine solche „Degradierung“ des Vorstands ist stets unzulässig, auch wenn sie durch Nicht-Begünstigte erfolgt -, sondern ausschließlich um die Frage, welche Mindestkompetenzen dem Vorstand zu verbleiben haben beziehungsweise ab welchen Einflussrechten des Beirats die gesetzlich vorgesehene Unabhängigkeit des Vorstands nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet ist; an diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Novellierung des Privatstiftungsgesetzes durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert.

Ob diese Grenzen bereits überschritten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; diese Frage stellt deshalb regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar. Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall dem Familienbeirat nicht nur die Bestellung und Abberufung (letztere mit Einschränkungen) des Vorstands und die Bestimmung dessen Vergütung zukommt, sondern etwa der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen, von Betrieben und von Liegenschaften, die Ausübung des Stimmrechts bei Beteiligungsgesellschaften, „sonstige Geschäftsführungshandlungen, die über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebs wesentlich hinausgehen und für die Privatstiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind“, und Zuwendungen aus der Substanz der Privatstiftung der vorherigen Zustimmung des Familienbeirats bedürfen, stellt die Entscheidung des Rekursgerichts keine krasse Fehlbeurteilung der Rechtslage dar; der vorliegende Sachverhalt ist jenem, der der Entscheidung 6 Ob 139/13d zugrunde lag, im Kern durchaus vergleichbar.

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