OGH 6Ob39/97x

OGH6Ob39/97x12.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN 143628v eingetragenen S*****- PRIVATSTIFTUNG mit dem Sitz in Innsbruck, vertreten durch Dr.Paul König, öffentlicher Notar in Innsbruck, wegen Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Privatstiftung gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3.Jänner 1997, GZ 3 R 276/96d(50 Fr 5560/96y)-7, womit dem Rekurs der Privatstiftung gegen den Beschluss des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 5. Dezember 1996, GZ 50 Fr 5560/96y-4, nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Notariatsakt vom 5.2.1996 haben der Erststifter, seine Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder eine Privatstiftung errichtet, welche am 23.4.1996 im Firmenbuch eingetragen wurde. Der Zweck der auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung besteht in der Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, der Sicherung des Bestehens und der Entwicklung jener Unternehmen, an denen die Stiftung beteiligt ist und in der Leistung von Zuwendungen an Begünstigte (§ 3 der Stiftungsurkunde). Diese werden vom Erststifter oder vom Stiftungsvorstand festgestellt (§ 4 der Stiftungsurkunde).

Die Bestimmung über den Stiftungsvorstand (§ 6) lautet:

"Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei oder vier Mitgliedern.

(2) Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes obliegt dem Erststifter und nach dessen Ableben dem Beirat. Die Genannten haben auch die Vergütungen zu bestimmen. Ist kein Beirat bestellt oder ist dieser säumig, geht das Recht zur Bestellung des fehlenden Migliedes (der fehlenden Miglieder) auf die verbleibenden Mitglieder (das verbleibende Mitglied) des Stifungsvorstandes über. Die Vergütungen bestimmt der Erststifter, nach dessen Ableben der Beirat. Personen, die Organe oder Dienstnehmer jener Unternehmen sind, an denen die Stiftung beteiligt ist, können zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands nur bestellt werden, wenn der Beirat einstimmig zustimmt.

(3) Der Erststifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an, für ihn gilt § 6 Abs 2, letzter Satz, nicht. Die Funktionsperiode der übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt, vorbehaltlich § 17, jeweils 3 Jahre; eine Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.

(4) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist berechtigt, seine Funktion unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung auch ohne Angabe von Gründen zurückzulegen. Diese Erklärung ist an den Beirat, ist ein solcher nicht bestellt, an den Stiftungsvorstand, zu richten.

(5) Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes mit Ausnahme des auf Lebenszeit bestellten Mitglieds auch vor Ablauf der Funktionsperiode durch den Erststifter, nach dessen Ableben durch den Beirat und, wenn ein solcher nicht bestellt ist, durch den übrigen Stiftungsvorstand abberufen werden.

(6) Die Funktion als Mitglied des Stiftungsvorstandes mit Ausnahme jener des auf Lebenszeit bestellten Mitglieds erlischt weiters, wenn das Mitglied

  1. a) das 70. Lebensjahr vollendet;
  2. b) länger als sechs Monate nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen.

(7) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entspricht der jeweiligen Funktionsperiode als Mitglied des Stiftungsvorstands. Der Erststifter ist für die Dauer seiner Funktion als Mitglied des Stiftungsvorstandes Vorsitzender des Stiftungsvorstandes."

Neben Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung, deren innere Ordnung, den Stiftungsprüfer und den Aufsichtsrat enthält die Stiftungsurkunde in ihrem § 11 eine Bestimmung über den Beirat:

"Die Stiftung kann einen Beirat haben. Die näheren Bestimmungen über den Beirat werden in der Stiftungszusatzurkunde getroffen". § 13 der Stiftungsurkunde sieht vor, daß die Stiftungszusatzurkunde von den Stiftern gemeinsam zu errichten ist. Nach § 14 der Stiftungsurkunde ist zu Lebzeiten des Erststifters "nur dieser berechtigt, die Stiftungerklärung, gleichgültig ob sie in dieser Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde beurkundet ist, zu ändern."

Am 14.8.1996 beschloß der Erststifter in Notariatsaktform eine Änderung der Stiftungsurkunde in deren Pkt 11. dahin, daß dieser Punkt nunmehr lautet:

"Die Stiftung kann einen Beirat haben, der aus Begünstigten bzw. aus Vertretern der Begünstigten besteht". Unter Vorlage dieser Änderungsurkunde beantragte die Stiftung am 4.10.1996 die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch.

Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab. Es erachtete die Änderung der Stiftungserklärung, wonach der Stiftungsbeirat aus Begünstigten bzw. aus deren Vertretern bestehen könne, für unzulässig. Dem Beirat dürften grundsätzlich nur Kontroll- und Beratungsaufgaben eingeräumt werden. Hier seien dem Beirat umfassendere Rechte eingeräumt worden, sodaß die für den Aufsichtsrat geltenden Wertungen maßgeblich seien. Infolge der Unvereinbarkeitsvorschriften für Begünstigte und deren Angehörige dürften diese keinen unmittelbaren Einfluß auf die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes haben, insbesondere nicht das Recht zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Privatstiftung nicht Folge. Der Stifter könne zwar neben dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsprüfer und dem Aufsichtsrat weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszweckes vorsehen, solche Organe könnten aber nur Kontroll- oder Beratungsorgane sein. Zur Gewährleistung der Objektivität des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsprüfers könne ein Begünstigter weder Miglied des Stiftungsvorstandes noch Stiftungsprüfer sein. Von einer Mitgliedschaft in einem gemäß § 14 Abs 2 PSG eingerichteten Beirat einer Privatstiftung seien Begünstigte nach dem Gesetz zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Beirat nicht maßgeblicher Einfluß auf den Stiftungsvorstand zukomme, was gegen den Unvereinbarkeitsgrundsatz nach § 15 Abs 2 PSG verstoßen würde. Die Möglichkeit eines Einflusses auf eine Privatstiftung hänge wesentlich von der Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes ab. Wenn diese Aufgabe dem Beirat obliege, dürfe dieser nicht aus Begünstigten bestehen. Nach dem Ableben des Erststifters obliege im vorliegenden Fall die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes dem Beirat. Dieser bestünde ausschließlich aus Begünstigten oder Vertretern vom Begünstigten, sodaß diesen Personen maßgeblicher Einfluß auf die Privatstiftung zukäme. Dies widerspreche den Bestimmungen, wonach ein Begünstigter nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein dürfe und auch Kontrollrechte nur von einem Organ ausgeübt werden dürften, das nicht von einem Begünstigten besetzt sei (§ 20 Abs 3 PSG) oder mehrheitlich beherrscht werde (§ 23 Abs 2 PSG). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage könnten wegen ihrer Widersprüchlichkeit den Standpunkt der Rekurswerberin nicht stützen. Nach den Erläuterungen könne ein mit Begünstigten besetzter Beirat auch weisungsgebende Funktion haben, in den Erläuterungen werde aber auch auf die Bermerkung zu § 14 Abs 2 PSG verwiesen, wonach die nach dieser Bestimmung möglichen weiteren Organe nur Kontroll- oder Beratungsorgane sein könnten. Der Stiftungsvorstand habe wie ein Treuhänder den Stiftungszweck zu verwirklichen. Dieser bestehe hier auch in der Leistung von Zuwendungen an Begünstigte. Wenn dem Beirat nach dem Ableben des Erststifters die Aufgabe der Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes zukomme, wäre die Objektivität des Stiftungsvorstandes bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung erheblich gefährdet. Die Begünstigten seien aufgrund ihrer Eigeninteressen als "gefährliche" Personen anzusehen und daher von der Mitgliedschaft in einem Beirat auszuschließen, dem die Aufgabe der Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes zukomme. Daran ändere die mit drei Jahren festgesetzte Dauer der Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes nichts. Das Erstgericht habe in Wahrnehmung seiner Prüfpflicht das Eintragungsgesuch zu Recht abgelehnt. Das Rekursgericht sprach aus, daß ein ordentlicher Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Privatstiftung die Abänderung dahin, daß ihrem Eintragungsgesuch stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht erkannten Grund zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

Die mit dem am 1.9.1993 in Kraft getretenen BGBl 1993/69 (PSG) geschaffene Einrichtung einer Privatstiftung ist ein Rechtsträger (eine juristische Person), dessen Zweck und innere Ordnung im Wege der Privatautonomie weitgehend vom Stifter bestimmt werden. Die Privatstiftung entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Sie wird vom Stiftungsvorstand vertreten und verwaltet. Typischerweise hat die Stiftung Begünstigte, die allerdings weder Mitglieder noch Eigentümer der Stiftung sind. Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, daß dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Es ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden. Die Bestimmungen des weiter in Geltung befindlichen BStFG (BGBl 1975/11) finden auf Stiftungen Anwendung, deren Vermögen durch Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Aufgabenzwecke dienen soll. Diese Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Demgegenüber kann die Stiftung nach dem PSG jedem Zweck, auch der Versorgung von Familienmitgliedern dienen. Sie unterliegt nicht der strengen staatlichen Aufsicht wie die Stiftungen nach dem BStFG. Da bei einer Stiftung nach dem PSG mangels Eigentümer deren Kontrolle entfällt, sieht das Gesetz besondere Kontrollmechanismen vor, um Mißbrauch hintanzuhalten und die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten (RV 1132 Blg.NR 18. GP 16 f). Diesem Zweck dienen auch die Unvereinbarkeitsbestimmungen. Die Begünstigten und deren nahe Verwandte ("familia suspecta)" können nicht Miglieder des Stiftungsvorstandes sein (§ 15 Abs 2 PSG). Gleiches gilt für den Stiftungsprüfer (§ 20 Abs 3 PSG). Wenn ein Aufsichtsrat der Stiftung besteht, dürfen Begünstigte oder deren Angehörige nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen (§ 23 Abs 2 PSG). Mit diesen Unvereinbarkeitsbestimmungen soll den kollidierenden Interessen der Begünstigten einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits vorgebeugt werden.

Die rekurrierende Privatstiftung verweist auf den (erlaubten) Charakter der Stiftung als Familienstiftung und stützt die Zulässigkeit der angemeldeten Änderung der Stiftungsurkunde, wonach ein zu installierender Beirat aus den Begünstigten (oder deren Vertretern) zu bestehen habe und diesen Beirat ua. auch das Recht auf Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zustehe, auf das Fehlen von Unvereinbarkeitsbestimmungen bei der Besetzung des Beirates und auf die Gesetzesmaterialien zu diesem Thema. Es trifft zu, daß in der zitierten Regierungsvorlage zur Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 2 PSG ausgeführt wird, daß der Stifter bei der ihm eingeräumten Befugnis, weitere Organe der Stiftung einzusetzen (§ 14 Abs 2 PSG), den Begünstigten eine besondere Funktion in der Stiftung einräumen kann, etwa dadurch, daß er "was in der internationalen Praxis oft getan wird - einen 'Beirat mit kontrollierender oder sogar bis zu einem gewissen Grad auch weisungsgebender Funktion' einrichtet; von einem solchen weiteren Organ (§ 14 Abs 2) wären Begünstigte nicht ausgeschlossen". Der aus diesen Bemerkungen gezogenen Schlußfolgerung der Rekurswerberin, der Beirat könnte vollständig und ausschließlich mit Personen aus dem Kreis der Begünstigten besetzt werden, sind die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes entgegenzuhalten. Die Befugnis zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes geht über Kontroll- und Beratungsfunktionen weit hinaus. Es liegt auf der Hand, daß vor allem die Abberufungsbefugnis dem Beirat einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes verschafft (genauso wie die weitere Befugnis zur Bestimmung der Vergütung für den Vorstand), was mit der schon angeführten Interessenkollision nicht in Einklang zu bringen ist. Bei den zitierten weitreichenden Befugnissen des Beirates ist die Objektivität des Stiftungsvorstandes bei der Vollziehung des Stifterwillens nicht mehr gewährleistet. Der Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 Abs 2 PSG könnte leicht unterlaufen werden. Der innere Kontrollmechanismus, der die staatliche Aufsicht ersetzen soll, würde versagen (vgl dazu Böhler in WBl 1993, 170). Die österreichische Lehre steht der Besetzung eines Stiftungsbeirates mit Begünstigten, wenn dem Beirat derart weitgehende Befugnisse wie die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern eingeräumt werden, kritisch gegenüber (etwa Grave in Tinti/Umdasch/Marenzi, Sorgfalt und Verantwortung, FS Jakobljevich 25 f). Micheler (in Doralt/Nowotny/Kalss PSG Rz 26 zu §§ 15, 16) und Nowotny (in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich Handbuch zum Privatstiftungsgesetz 155) verweisen auf die aus den Unvereinbarkeitsbestimmungen abzuleitende Wertung des Gesetzgebers, halten aber einen mit Begünstigten besetzten Beirat für zulässig, wenn diesem nur ein Bestellungsrecht oder ein auf wichtige Gründe beschränktes Abberufungsrecht zukomme und die Funktionsperiode des Vorstands nicht zu kurz bemessen sei (in diesem Sinne wohl auch Grave aaO). Gegen diese auch von der Rekurswerberin aufgezeigte Lösung spricht nach Ansicht des erkennenden Senates die den Aufsichtsrat betreffende, zwingende Unvereinbarkeitsregel. Auch dem Aufsichtsrat kann die Bestellung und Abberufung des Vorstandes übertragen werden (Micheler aaO Rz 27 mwN). Der Aufsichtsrat darf aber nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt werden. Diese zwingende gesetzliche Anordnung wäre obsolet, wenn anstelle des Aufsichtsrats ein Beirat mit den genannten Befugnissen installiert und zur Gänze mit Begünstigten besetzt werden könnte. Die Frage braucht hier aber nicht näher untersucht zu werden, weil dem Beirat weiterreichende Befugnisse eingeräumt wurden (Abberufungsrecht nach dem Ableben des Erststifters ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund; Bestimmung der Vergütung des Vorstandes), was nach den in diesem Punkt einhelligen Lehrmeinungen eine Besetzung des Beirates nur mit Personen aus dem Kreis der Begünstigten ausschließt. Das Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht (§ 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG; 6 Ob 1023/95 uva) die zwingenden Unvereinbarkeitsbestimmungen der §§ 15 Abs 2, 20 Abs 3, 23 Abs 2 PSG geprüft und wahrgenommen. Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem (u.a.) die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder die Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig. Die Vorinstanzen haben das Eintragungsgesuch daher zu Recht abgelehnt.

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