OGH 6Ob2136/96b; 3Ob193/98y; 2Ob212/00s; 3Ob61/09f; 6Ob196/09f; 5Ob36/12y; 4Ob72/13m; 8Ob1/14a; 2Ob84/17t; 2Ob123/20g; 2Ob42/21x; 2Ob104/22s (RS0107196)

OGH6Ob2136/96b; 3Ob193/98y; 2Ob212/00s; 3Ob61/09f; 6Ob196/09f; 5Ob36/12y; 4Ob72/13m; 8Ob1/14a; 2Ob84/17t; 2Ob123/20g; 2Ob42/21x; 2Ob104/22s22.11.2022

Rechtssatz

Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. Danach sind die §§ 604 bis 617 ABGB anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt.

Normen

ABGB §604 ff
ABGB §652

6 Ob 2136/96bOGH12.03.1997

Veröff: SZ 70/41

3 Ob 193/98yOGH21.10.1998

nur: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. (T1)

2 Ob 212/00sOGH08.09.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat verpflichtet den Erben beziehungsweise deren nunmehrigen Erben zur Übertragung des Vermächtnisgegenstandes auf den "Nachlegatar". (T2)

3 Ob 61/09fOGH22.04.2009

Auch; Beisatz: Hier: Der Erblasser verfügte, dass die Liegenschaft nach dem Tod der Erbin an die im Testament genannte begünstigte Person auszufolgen ist. Es handelt sich damit um ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. (T3)

6 Ob 196/09fOGH16.10.2009

Auch; Bem: Hier: „Eigentliches" Nachvermächtnis zugunsten des Nachlegatars. (T4)

5 Ob 36/12yOGH12.06.2012
4 Ob 72/13mOGH18.06.2013

Vgl auch

8 Ob 1/14aOGH24.03.2014

Auch

2 Ob 84/17tOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T1 nur: Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termins oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor. (T5)<br/>Beisatz: Die Erben haben die Stellung eines Vorlegatars. (T6)

2 Ob 123/20gOGH25.02.2021

Vgl

2 Ob 42/21xOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Der Nachvermächtnisnehmer erwirbt mit Eintritt der Bedingung einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands. (T7)

2 Ob 104/22sOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19970312_OGH0002_0060OB02136_96B0000_001