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§ 604 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Zehntes Hauptstück

Von der Ersatz- und Nacherbschaft Ersatzerbschaft

§ 604.

(1) Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.

(2) Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172869