OGH 6Ob2228/96g (RS0107203)

OGH6Ob2228/96g5.12.2022

Rechtssatz

Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. Bei dieser sind die von der Judikatur zu anderen Interessenkollisionen (zum Beispiel beim Recht auf Meinungsfreiheit nach Art 10 MRK gegenüber dem Recht auf Ehre nach § 1330 ABGB) entwickelten Grundsätze (SZ 64/36) anwendbar.

Normen

DSG §1 Abs1
DSG §2
DSG §3

6 Ob 2228/96gOGH12.03.1997

Veröff: SZ 70/42

2 Ob 244/99tOGH26.08.1999

Vgl auch; nur: Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann nach der gebotenen Interessenabwägung gerechtfertigt sein. (T1)<br/>Beisatz: Jeder Weitergabe von Daten (nach § 8 Abs 1 Z 3 DSG) muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. (T2)

6 Ob 148/00hOGH28.06.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/105

9 ObA 50/03yOGH17.03.2004

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung vorangehen zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten. Als berechtigte Interessen Dritter sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. (T3)<br/>Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers auf Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seiner Ehegattin, um sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, besteht nicht. (T4)<br/>Veröff: SZ 2004/39

10 Ob 46/08zOGH23.09.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung auf Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zuwendete, gegenüber der Antragstellerin, um die Prüfung einer allfälligen Unterhaltserhöhung unmöglich zu machen, besteht nicht. (T5)<br/>Veröff: SZ 2008/135

6 Ob 165/13bOGH28.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschwerde nach § 85 GOG; schutzwürdiges Interesse nach § 1 Abs 1 DSG bejaht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2013/117

6 Ob 191/15dOGH27.06.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und der Verwendung strafrechtsbezogener Daten der Kläger durch den Beklagten, die hier im verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Eigentum (Art 5 StGG) eine rechtliche Basis hatte und für die Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich war. (T7)

6 Ob 48/16aOGH27.06.2016

Beis wie T2; Beisatz: Das Vorliegen eines „schutzwürdigen Interesses“ wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht. (T8)

6 Ob 144/17wOGH17.01.2018

Vgl auch; Beisatz: Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche können sich direkt auf den immer anwendbaren § 1 Abs 1 DSG stützen. (T9)<br/>Veröff: SZ 2018/1

5 Ob 178/22wOGH05.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19970312_OGH0002_0060OB02228_96G0000_002