OGH 14Os161/96 (RS0106263)

OGH14Os161/965.12.2022

Rechtssatz

Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren (§ 213 Abs 1 Z 4 StPO) beziehungsweise im Einzelrichterverfahren (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) entsprechende Bestimmung, nämlich: "dass der nach dem Gesetz (zur Verfolgung) erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle", in § 451 Abs 2 StPO nicht aufgenommen worden ist. Ein dennoch auf § 451 Abs 2 StPO gestützter "Einstellungsbeschluss" des Bezirksgerichtes ist ungeachtet seiner bloß falschen Bezeichnung als Unzuständigkeitsbeschluss nach § 450 StPO anzusehen, bewirkt als solcher nicht die in § 363 Z 2 StPO umschriebene Verfahrenskonstellation und steht daher einer nachfolgenden Anklageerhebung durch den Staatsanwalt nicht entgegen.

Normen

StPO §363 Z2
StPO §450
StPO §451 Abs2

14 Os 161/96OGH14.01.1997
13 Os 196/97OGH11.02.1998

Vgl auch; nur: Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. (T1)

13 Os 170/98OGH16.12.1998

Vgl auch; nur T1

14 Os 52/08sOGH13.05.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, seine nach der Aktenlage und dem Antrag auf Bestrafung indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschluss festzustellen, verletzt bereits die Anberaumung einer Hauptverhandlung das Gesetz in § 450 StPO aF iVm § 114 Abs 8 FPG. (T2)

12 Os 61/09aOGH24.09.2009

Vgl auch

15 Os 112/22tOGH05.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0140OS00161_9600000_001