OGH 5Ob2298/96v (RS0106055)

OGH5Ob2298/96v29.8.2022

Rechtssatz

Ein sich aus der Festsetzung (Neufestsetzung) der Nutzwerte ergebender Übertragungsanspruch beziehungsweise Ausgleichsanspruch (für den § 4 Abs 2 WEG die gesetzliche Grundlage schafft) muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden.

Normen

WEG 1975 §3
WEG 1975 §4 Abs2
WEG 2002 §9
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

5 Ob 2298/96vOGH29.10.1996
5 Ob 213/98dOGH09.02.1999

nur: Ein sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ergebender Übertragungsanspruch beziehungsweise Ausgleichsanspruch (für den § 4 Abs 2 WEG die gesetzliche Grundlage schafft) muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden. (T1)

5 Ob 51/99gOGH09.03.1999

nur: Ein sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ergebender Übertragungsanspruch beziehungsweise Ausgleichsanspruch muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden. (T2)

5 Ob 109/03wOGH09.12.2003

nur: Ein sich aus der Neufestsetzung der Nutzwerte ergebender Ausgleichsanspruch muss notfalls im Rechtsweg durchgesetzt werden. (T3); Beisatz: Der Anspruch auf Entrichtung eines Wertausgleichs im Zusammenhang mit Anteilsänderungen, die durch eine Neufestsetzung der Nutzwerte notwendig werden, ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 2003/157

5 Ob 261/07dOGH11.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine Neuparifizierung bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse der Mit-und Wohnungseigentümer. (T5)

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T6)

5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Vgl auch; Auch Beis wie T5

5 Ob 139/17bOGH21.12.2017

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/148

5 Ob 147/17dOGH18.01.2018

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 229/17pOGH15.05.2018

Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 179/17kOGH15.05.2018

Auch

5 Ob 122/22kOGH29.08.2022

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_003