OGH 4Bkd1/96 (RS0104960)

OGH4Bkd1/963.10.2022

Rechtssatz

Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens. Sie bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. Abgesehen davon gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes (AnwBl 1995, 833; 1995, 426; 1995, 833; 1996, 245).

Normen

DSt 1990 §19 Abs1 Z1
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litb

4 Bkd 1/96OGH09.09.1996
4 Bkd 1/97OGH14.04.1997

Vgl auch

9 Bkd 1/08OGH28.08.2008

nur: Eine abschließende Beurteilung der gegen den Disziplinarbeschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu treffen sein. (T1)<br/>nur: Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. (T2)

6 Bkd 5/12OGH15.04.2013

nur T2

7 Bkd 4/13OGH16.12.2013

Auch

27 Os 7/14bOGH16.04.2015
27 Os 7/15dOGH02.02.2016

Auch; nur T2

22 Os 1/16mOGH20.09.2016

Auch; Beisatz: Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme nach § 19 Abs 1 Z 1 DSt ist die Anhängigkeit eines Strafverfahrens nach der StPO, nicht aber der Nachweis einer (zugleich ein Disziplinarvergehen verwirklichenden) gerichtlich strafbaren Handlung. (T3)

27 Ds 3/17yOGH04.12.2017

Auch

24 Ds 2/18fOGH03.12.2018

Auch

30 Ds 3/19yOGH17.10.2019

Vgl

26 Ds 14/18kOGH11.11.2019

Vgl

27 Ds 5/19wOGH23.06.2020

Vgl; nur T2; Beis wie T3

22 Ds 10/22yOGH03.10.2022

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19960909_OGH0002_004BKD00001_9600000_001