OGH 2Ob513/96 (RS0106104)

OGH2Ob513/9627.9.2022

Rechtssatz

Die Verpflichtung, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, umfasst auch die allgemeinen Teile des Hauses, die der Mieter nach Vertrag oder Verkehrssitte zu benützen berechtigt ist, und beinhaltet weiters die Sorge für die gefahrlose Benützung dieser Teile.

Normen

ABGB §1096 A1

2 Ob 513/96OGH04.07.1996
2 Ob 60/08zOGH10.04.2008

Veröff: SZ 2008/46

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Auch; Beisatz: Dazu gehören typischerweise auch die zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehörenden Versorgungsleitungen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/20

1 Ob 176/12gOGH11.10.2012

Auch

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

nur: Die Verpflichtung, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, umfasst auch die allgemeinen Teile des Hauses. (T2); Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T3); Veröff: SZ 2012/132

2 Ob 70/12aOGH29.11.2012

Auch; Beisatz: Die vertragliche Haftung des Vermieters erstreckt sich daher auf Unfälle des Mieters, die sich auf nicht ordnungsgemäß geräumten oder gestreuten allgemeinen Teilen des Hauses ereigneten, wie zB in Innenhöfen. (T4); Veröff: SZ 2012/134

5 Ob 37/22kOGH31.03.2022
2 Ob 155/22sOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Lichtschächte. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19960704_OGH0002_0020OB00513_9600000_001