OGH 6Ob37/95 (RS0102048)

OGH6Ob37/9517.10.2022

Rechtssatz

Der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt, zumindest wenn keine Gefahr der Weiterverbreitung durch unreife Familienmitglieder besteht.

Normen

ABGB §1330 BV
MRK Art8 Abs1 IV3e

6 Ob 37/95OGH25.01.1996

Veröff: SZ 69/12

6 Ob 166/14aOGH19.11.2014
6 Ob 249/16kOGH30.01.2017

Auch; nur: Der Schutz des Familienlebens (Art 8 Abs 1 MRK) rechtfertigt unbeschwerte (vertrauliche) Äußerungen innerhalb der Familie auch dann, wenn kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB vorliegt. (T1)<br/>Beisatz: Bei vertraulichen Äußerungen im Familienkreis gegenüber den eigenen nächsten Angehörigen muss regelmäßig nicht erwartet werden, dass diese tatsächlich auf diese Weise in die Umwelt gelangen, wodurch das Ansehen des Beleidigten anschließend beeinträchtigt werden könnte (so bereits 6 Ob 37/95). (T2)<br/>Beisatz: Ist demgegenüber die Äußerung des Beklagten nicht seinem eigenen Familienkreis, sondern der Lebensgefährtin des Beleidigten zur Kenntnis gelangt, so reicht dies für eine üble Nachrede aus. Die für Äußerungen im Familienkreis des Beleidigers entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf Äußerungen gegenüber dem Familienkreis des Beleidigten übertragen. (T3)

6 Ob 238/17vOGH21.12.2017

Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Äußerungen gegenüber einem von der Beleidigten beauftragten Privatdetektiv – Ausnahmetatbestand nicht erfüllt. (T4)

6 Ob 144/20zOGH16.09.2020

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Äußerungen im Familienkreis werden dabei nicht als Teil des Rechtfertigungsgrundes nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB gesehen, sondern als Einschränkung des Tatbestands insofern behandelt, als in diesem Fall gar kein „Verbreiten“ einer Tatsachenbehauptung vorliegt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Angesichts der Familienverhältnisse musste die Beklagte realistischerweise geradezu davon ausgehen, dass der Sohn des Klägers diesem sofort von den Vorwürfen erzählen werde ‑ daher keine vertrauliche Äußerung im Familienkreis. (T6)

6 Ob 163/22xOGH17.10.2022

Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Weder ein Cousin noch eine Freundin der Mutter zählen zum nächsten Angehörigenkreis ihres Sohnes. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960125_OGH0002_0060OB00037_9500000_002