OGH 8ObA225/95 (RS0044166)

OGH8ObA225/9518.7.2022

Rechtssatz

Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber.

Geheimhaltungsvertrag — Geheimhaltungsklausel — Konkurrent — Arbeitsverhältnis — Wettbewerb — Treuepflicht — Schweigepflicht — Sittenwidrigkeit — Verschwiegenheitspflicht

 

Normen

AngG §36 I
UWG §1 A
UWG §1 C5a
UWG §1 C6
UWG §11
UWG §12
UWG §13

8 ObA 225/95OGH27.04.1995

Veröff: SZ 68/87

8 ObA 131/98bOGH12.11.1998

nur: Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. (T1); Beisatz: Geht es um die Aufdeckung strafrechtlich relevanter Tatbestände, ist ein (ehemaliger) Dienstnehmer im Interesse der Allgemeinheit zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wobei er allerdings in einer für seinen (ehemaligen) Dienstgeber möglichst schonenden Form vorzugehen hat. (T2); Beisatz: Hier: Information eines Geschäftspartners des (ehemaligen) Dienstgebers über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des (ehemaligen) Dienstgebers ist zweifellos ein schonenderes und gelinderes Mittel als eine Strafanzeige. (T3)

8 ObA 260/98pOGH28.01.1999

Auch

8 ObA 122/01aOGH05.07.2001
9 ObA 66/03aOGH25.06.2003
9 ObA 110/12kOGH22.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Belegrückgabeverpflichtung. (T4)

4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Beisatz: Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt. (T5)

9 ObA 134/19zOGH17.12.2019

Beisatz: Haben Parteien eines Arbeitsvertrags sowohl eine Kundenschutzklausel als auch eine Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart, ist die bloße Kontaktaufnahme mit Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zwar ein Verstoß gegen die Kundenschutzklausel, für sich allein aber noch kein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung, von welchem erst bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente, etwa dem Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise, gesprochen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Kundenschutzklausel die speziellere Regelung darstellt, die als Konkurrenzklausel auch zusätzlichen Beschränkungen unterliegt. (T6)

8 ObA 49/22xOGH18.07.2022

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19950427_OGH0002_008OBA00225_9500000_001

Stichworte