Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des § 10
Zivilrechtliche Ansprüche im Falle des § 10
§ 13.
Wer dem § 10 zuwiderhandelt, kann außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40245452
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