OGH 1Ob600/94 (RS0041383)

OGH1Ob600/9428.9.2022

Rechtssatz

Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen.

Normen

ABGB §833 C1
ABGB §833 C2

1 Ob 600/94OGH27.02.1995
1 Ob 242/98iOGH23.02.1999
1 Ob 98/01wOGH26.06.2001

Beisatz: Hier: Vereinbarung eines ungewöhnlich niedrigen Mietzinses kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls noch Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sein. (T1)<br/>Beisatz: Die Abgrenzung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls. (T2)

5 Ob 301/01bOGH12.03.2002

Beisatz: Bei der Abgrenzung der ordentlichen Verwaltung von der außerordentlichen sind insbesondere die mit der geplanten Änderung einhergehenden Kosten zu berücksichtigen, wenngleich in diesem Punkt eine eher großzügige Betrachtung geboten ist. (T3)

5 Ob 26/07wOGH20.03.2007

Teilweise abweichend; Beisatz: Die von Lehre und Rechtsprechung zur ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB entwickelten Grundsätze sind für die Definition der ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG nur bedingt anwendbar. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/41

2 Ob 244/07gOGH17.12.2007

Beis wie T2; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Dass der vereinbarte Hauptmietzins nur 60 % des zulässigen Richtwertmietzinses beträgt, rechtfertigt für sich alleine nicht die Wertung des Mietvertrages als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme. (T5)

5 Ob 256/07vOGH20.11.2007

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, welcher Kostenaufwand den Rahmen der ordentlichen Verwaltung überschreiten würde, ist allerdings kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T6)

3 Ob 144/08kOGH11.07.2008

Beisatz: Entfernung einer nicht mehr benützbaren Aufzugsanlage und Errichtung eines neuen Lifts - außerordentliche Verwaltung. (T7)

9 Ob 31/11sOGH29.03.2012

Auch; Beis wie T2

5 Ob 227/12mOGH14.02.2013

Vgl; Ähnlich Beis wie T3

5 Ob 204/12dOGH21.03.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/32

1 Ob 207/14vOGH27.11.2014

Beis wie T2

5 Ob 23/15sOGH14.07.2015

Beis wie T2; Beis wie T6

7 Ob 48/18mOGH20.06.2018

Beis wie T2

9 Ob 61/21tOGH27.01.2022
9 Ob 78/22vOGH28.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00600_9400000_006