OGH 10ObS120/94; 10ObS45/95; 10ObS2240/96a; 10ObS271/98w; 10ObS58/99y; 10ObS127/99w; 10ObS188/99s; 10ObS233/00p; 10ObS19/04y; 10ObS8/22g (RS0084861)

OGH10ObS120/94; 10ObS45/95; 10ObS2240/96a; 10ObS271/98w; 10ObS58/99y; 10ObS127/99w; 10ObS188/99s; 10ObS233/00p; 10ObS19/04y; 10ObS8/22g29.3.2022

Rechtssatz

Die analoge Heranziehung der Leitlinien des Kollektivvertrages für Handelsangestellte ist für die Einstufung von Hotelangestellten unter Beachtung vergleichbarer Tätigkeitsmerkmale gerechtfertigt.

Normen

ASVG §273

10 ObS 120/94OGH31.05.1994

Veröff: SSV-NF 7/49

10 ObS 45/95OGH14.03.1995
10 ObS 2240/96aOGH20.08.1996

Ähnlich; Beisatz: Hier: Sieht der aufgrund der zuletzt überwiegend aus geübter Tätigkeit der Versicherten primär heranzuziehende Kollektivvertrag für die Angestellten in Versicherungsunternehmungen kein Einreihungsschema in Verwendungsgruppen vor, können zur maßgeblichen Frage des Verweisungsfeldes jene für die Handelsangestellten analog herangezogen werden. (T1)

10 ObS 271/98wOGH01.12.1998

Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Angestelltentätigkeit eines Fahrschullehrers läßt sich nicht schematisch mit kollektivvertraglichen Tätigkeiten im Handelskollektivvertrag vergleichen. (T2)

10 ObS 58/99yOGH16.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. (T3)

10 ObS 127/99wOGH29.06.1999

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 188/99sOGH14.09.1999

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 233/00pOGH24.10.2000

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 19/04yOGH10.02.2004

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist daher legitim, zur Beurteilung der sozialen Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit und der möglichen Verweisungstätigkeit vergleichsweise auf den Kollektivvertrag der Handelsangestellten zurückzugreifen. (T4); Beisatz: Hier: Leiter der Personalentwicklung in einer Bank. (T5)

10 ObS 8/22gOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940331_OGH0002_010OBS00120_9400000_001