OGH 8Ob577/93 (RS0077152)

OGH8Ob577/931.12.2022

Rechtssatz

§ 17 IPRG regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Missachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. Von einer Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfasst, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatute oder nur eines von ihnen betrifft.

Normen

IPRG §17

8 Ob 577/93OGH30.03.1994

Veröff: SZ 67/56

4 Ob 554/94OGH20.09.1994
2 Ob 267/98yOGH29.10.1998

Beisatz: Zu den materiellen Voraussetzungen zählt auch das Fehlen einer gültigen Vorehe. (T1)

3 Ob 91/08sOGH03.09.2008

Beisatz: Zu diesen sachlichen Voraussetzungen zählen auch Konsenserfordernisse. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung der Ehe. (T3)

7 Ob 92/13zOGH19.06.2013

Veröff: SZ 2013/59

5 Ob 42/22wOGH01.12.2022

nur: § 17 IPRG regelt nicht nur die sachlichen Ehevoraussetzungen, sondern auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen, und zwar alle Rechtsfolgen des maßgeblichen Rechtes, die an die Missachtung sachlicher Voraussetzungen geknüpft sind. (T4)<br/>Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940330_OGH0002_0080OB00577_9300000_002