OGH 4Ob575/94 (RS0070371)

OGH4Ob575/9417.10.2022

Rechtssatz

Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 G

4 Ob 575/94OGH17.01.1994

Veröff: SZ 68/7

10 Ob 1527/96OGH26.03.1996

Vgl auch; nur: Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und infolgedessen dagegen auch nicht einschreiten konnte. (T1)<br/>Beisatz: Bei einem einmaligen Vorfall, bei dem der Mieter selber nicht zugegen war, ist die Möglichkeit einer Abhilfe der Natur der Sache nach grundsätzlich ausgeschlossen (so schon RS 67703 zu § 19 Abs 2 Z 3 MG). (T2)

1 Ob 268/99iOGH22.02.2000

Beisatz: Das Gesetz gewährt den in ihrem Hausfrieden bedrohten Mietern Schutz und lässt die "Verewigung" eines untragbaren Zustands nicht zu, mag er nun durch das Verhalten eines Mieters selbst oder durch das seiner Familienangehörigen hervorgerufen sein. (T3)

3 Ob 151/02fOGH23.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auflösung des Mietvertrages, weil der Bestandnehmer trotz unverzüglicher, ernsthafter und (mittlerweile) auch bis zur Schaffung eines Räumungstitels gediehenen Bemühungen tatsächlich die Abstellung des erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjekts durch den Unterbestandnehmer nicht erreicht hat. Auf ein Verschulden des Bestandnehmers kommt es eben nicht an. (T4)<br/>Beisatz: Auch der Umstand, dass die klagende Bestandnehmerin die Weitergabe des Mietobjekts an einen Unterbestandnehmer ausdrücklich erlaubt hat, führt nicht dazu, dass der Bestandgeber einen erheblich nachteiligen Gebrauch durch den Unterbestandnehmer hinnehmen müsste, solange sich der Bestandnehmer nur in zweckmäßiger Weise bemüht, diesen nachteiligen Gebrauch wiederum abzustellen. (T5)

3 Ob 317/05xOGH15.02.2006

Auch; Beisatz: Zu den in die Wohnung aufgenommenen Personen, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat, gehören auch Gäste. (T6)

3 Ob 220/09pOGH25.11.2009

Beisatz: Wollte man dem Mieter den Einwand zugestehen, dass er alle zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe, ihm aber subjektiv tatsächlich die Abhilfe nicht gelungen sei, wäre der Schutzzweck des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG unterlaufen: Dieser Schutzzweck liegt primär darin, die übrigen Hausbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. (T7)

7 Ob 113/10hOGH01.09.2010
2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

Auch

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

Vgl auch; nur ähnlich T1

6 Ob 189/13gOGH28.11.2013

Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Trotz Betretungsverboten, einstweiliger Verfügungen, neuer Telefonnummer und Abmeldung von der Wohnung hat es die Beklagte nicht geschafft, ihren Bruder auf Dauer von der Wohnanlage fernzuhalten. (T8)

3 Ob 236/15zOGH16.12.2015

Auch

1 Ob 33/16hOGH19.10.2016

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Tankstellenpächter. (T9)

5 Ob 135/17iOGH26.09.2017
2 Ob 152/18vOGH24.09.2018

Beis wie T3

9 Ob 41/20zOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 26/22zOGH17.10.2022

Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verantwortung des Mieters für das unleidliche Verhalten der Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benutzen, beruht erkennbar auf der Erwägung, dass durch die Beendigung des Mietverhältnisses auch erreicht wird, dass die Mitbewohner oder Gäste des Mieters die Hausgemeinschaft verlassen, sodass sie die Störungen des Hausfriedens nicht fortsetzen können. Diese Wirkung kann zumindest nicht zur Gänze erreicht werden, wenn die Person aufgrund eines eigenen Mietverhältnisses weiterhin Zugang zum betreffenden Wohnhaus hätte. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19940117_OGH0002_0040OB00575_9400000_003