OGH 7Ob577/93; 1Ob41/00m; 6Ob167/05k; 2Ob186/15i; 3Ob14/18g; 6Ob64/22p (RS0023884)

OGH7Ob577/93; 1Ob41/00m; 6Ob167/05k; 2Ob186/15i; 3Ob14/18g; 6Ob64/22p14.9.2022

Rechtssatz

Bei Schiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise an Stellen erforderlich, wo die Gefahr einer erheblichen Verletzung auch für einen verantwortungsbewußten Benützer einer Piste des angegebenen Schwierigkeitsgrades infolge Abstürzens oder Abrutschens entweder durch eine erhöhte Möglichkeit des Abkommens vom Schiweg oder durch die Gestalt des anschließenden Geländes besonders hoch ist, zB in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen. Steile Böschungen müßen daher in der Regel nicht gesichert werden.

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D

7 Ob 577/93OGH27.10.1993
1 Ob 41/00mOGH22.02.2000

Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische, bewaldete Steilböschung bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe nach außen hängende Kurve aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze usw gesichert werden. (T1)

6 Ob 167/05kOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T2)

2 Ob 186/15iOGH19.01.2016

Beis wie T1

3 Ob 14/18gOGH25.04.2018
6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Von einem verantwortungsbewussten Pistennutzer ist nicht zu fordern, dass er Engstellen so langsam passiert, dass bei einem Sturz ein Abrutschen über den Pistenrand jedenfalls ausgeschlossen ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931027_OGH0002_0070OB00577_9300000_001