Normen
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a D
7 Ob 577/93 | OGH | 27.10.1993 |
1 Ob 41/00m | OGH | 22.02.2000 |
Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische, bewaldete Steilböschung bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment wie etwa eine scharfe nach außen hängende Kurve aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze usw gesichert werden. (T1) |
6 Ob 167/05k | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T2) |
2 Ob 186/15i | OGH | 19.01.2016 |
Beis wie T1 |
3 Ob 14/18g | OGH | 25.04.2018 |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Von einem verantwortungsbewussten Pistennutzer ist nicht zu fordern, dass er Engstellen so langsam passiert, dass bei einem Sturz ein Abrutschen über den Pistenrand jedenfalls ausgeschlossen ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19931027_OGH0002_0070OB00577_9300000_001
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