OGH 4Ob130/93 (RS0077715)

OGH4Ob130/9322.11.2022

Rechtssatz

Ein Wettbewerbsverhältnis kann aber im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden. - "ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis".

Normen

UWG §1 C4

4 Ob 130/93OGH19.10.1993
4 Ob 2206/96gOGH17.09.1996
4 Ob 2200/96zOGH29.10.1996

Beisatz: Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich an den guten Ruf des Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht. (T1)

4 Ob 2/97sOGH25.02.1997

Beis wie T1 nur: Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt. (T2)

4 Ob 105/97pOGH13.05.1997

Vgl auch

4 Ob 167/97fOGH27.05.1997

Auch

4 Ob 11/98sOGH24.02.1998

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 71/33

4 Ob 52/98wOGH21.04.1998

Auch; Beis wie T2

4 Ob 149/98kOGH16.06.1998

Auch; Beis wie T1

4 Ob 143/00hOGH23.05.2000

Auch

4 Ob 20/02yOGH29.01.2002

Beisatz: Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich an den guten Ruf des Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht; oder durch die Handlung eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt. (T3)

4 Ob 113/05dOGH15.09.2005

Beisatz: ... oder eine fremde Leistung übernommen wird. (T4)

4 Ob 133/08zOGH15.12.2008

Vgl

4 Ob 154/09iOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Geplanter Verkauf eines Forstreviers zu einem nicht marktkonformen Preis an einen Mitbewerber. (T5) Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem AEUV. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/1

4 Ob 237/12zOGH12.02.2013

Beis wie T2

4 Ob 96/19zOGH19.12.2019

Beis wie T2; Beisatz: Die Streitteile richteten ihr Angebot an denselben Abnehmerkreis, zudem verursachten die Beklagten durch die Art ihres Vertriebs (Verwendung der Marken der Klägerin) Kundenanfragen und ‑beschwerden bei der Klägerin. Ad‑hoc‑Wettbewerbsverhältnis bejaht. (T7)

4 Ob 33/22iOGH22.11.2022

Beisatz: Hier: Ein Wettbewerbsverhältnis wurde auch zwischen einem Vermieter von Sozialwohnungen und einem Vermittler von Touristenunterkünften bejaht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19931019_OGH0002_0040OB00130_9300000_001