OGH 10ObS183/93 (RS0084530)

OGH10ObS183/9313.12.2022

Rechtssatz

Hat ein Versicherter einen Beruf erlernt, so ist in die Prüfung, ob er diesen Beruf überwiegend im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt hat, nur die Zeit nach Abschluss der Lehrzeit einzubeziehen. Die Lehrzeit gilt weder als Zeit der Ausübung eines erlernten, noch eines nichtqualifizierten Berufes.

Normen

ASVG §255 Abs1 Ba
ASVG §255 Abs2 Ba

10 ObS 183/93OGH21.09.1993

Veröff: SZ 66/113

10 ObS 227/93OGH09.11.1993

Auch; Beisatz: Hier: Bis zur Lehrabschlussprüfung angelernte Tätigkeit. (T1)

10 ObS 10/00vOGH22.02.2000

Vgl auch

10 ObS 200/01mOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein Beschäftigter ist während der Lehrzeit beziehungsweise Anlernzeit nicht im erlernten (angelernten) Beruf tätig; er übt keine (qualifizierte) Berufstätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG aus, sodass die (Lehr-)Zeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat. (T2)

10 ObS 157/01pOGH28.06.2001

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 418/02xOGH04.03.2003

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 14/05iOGH18.02.2005

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 85/08kOGH24.07.2008

Vgl

10 ObS 27/11kOGH29.03.2011

Vgl auch

10 ObS 121/22zOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach den Beweislastregeln Abzug der Höchstzahl der potenziellen Anlernmonate, weshalb die verbleibenden Beitragsmonate nicht zur Annahme des Berufsschutzes als Berufskraftfahrerin ausreichen würden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_010OBS00183_9300000_001