Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision zeigt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
Der Revisionswerber gesteht die Richtigkeit der Beurteilung des Berufungsgerichts ausdrücklich zu, dass er durch die Ausübung des Berufs eines Autobuslenkers vor der Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer keinen Berufsschutz erworben hat, weil hiefür Kenntnisse und Fähigkeiten, die den im Lehrberuf des Berufskraftfahrers erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich waren.
Davon ausgehend steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die in mehreren vergleichbaren, einen Autobuslenker mit nachträglich abgelegter Lehrabschlussprüfung betreffenden Fällen ergangen ist (10 ObS 200/01m = SSV-NF 15/90; SSV-NF 12/64; SSV-NF 8/103), wenn das Berufungsgericht den vom Kläger beanspruchten Berufsschutz als gelernter (angelernter) Kraftfahrer im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG verneinte, weil der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag „überwiegend" im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG in der nicht qualifizierten Tätigkeit als Buslenker arbeitete. Eine solcher Berufsschutz erforderte nach § 255 Abs 1 ASVG, dass der Kläger überwiegend in einem erlernten (angelernten) tätig gewesen wäre, wobei als überwiegend gemäß § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Beschäftigter während der Lehr- bzw Anlernzeit nicht im erlernten (angelernten) beruf tätig; er übt also keine (qualifizierte) Berufstätigkeit im Sinn des § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG aus, sodass die (Lehr-)Zeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat (10 ObS 200/01m mwN). Da auch ein angelernter Beruf erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, an dem die Anlernung abgeschlossen ist (10 ObS 200/01m, RIS-Justiz RS0084450), liegt auch die vom Kläger behauptete unsachliche Ungleichbehandlung nicht vor (10 ObS 200/01m).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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