OGH Bkd6/88 (RS0056079)

OGHBkd6/886.12.2022

Rechtssatz

Es entspricht gefestigter Standesauffassung, daß ein Rechtsanwalt, ehe er gegen einen anderen Rechtsanwalt eine Disziplinaranzeige erstattet, sich über die dieser Anzeige zugrundeliegenden Umstände genauestens zu informieren hat, und zwar unbeschadet dessen, ob die Anzeige letztlich berechtigt ist oder nicht.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §18

Bkd 6/88OGH01.02.1993
7 Bkd 2/98OGH27.04.1998

Auch; Beisatz: Hier: Inhaltlich unrichtige Anzeigeerstattung; Abmeldung eines Rechtsanwaltsanwärters bei der RA-Kammer ohne dessen Wissen. (T1); Beisatz: Die Anzeigepflicht über Eintritt in die Praxis und Austritt aus der Praxis eines Anwärters obliegt dem Rechtsanwalt und nicht dem Anwärter. (T2)

7 Bkd 5/98OGH27.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte hat von entlastenden Umständen wider besseres Wissen keine Erwähnung gemacht und so seinem Kollegen ein standeswidriges Verhalten vorgeworfen. (T3)

9 Bkd 2/99OGH19.06.2000

Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der einen Kollegen beschuldigt, ein Verfahren wider besseres Wissen zu führen und ihm damit ein schweres disziplinäres Verhalten vorwirft, muss sich persönlich davon vergewissern, dass dieser Vorwurf gerechtfertigt ist. (T4)

4 Bkd 2/05OGH24.10.2005
1 Bkd 2/06OGH11.06.2007

Auch; Beisatz: Die Formulierungen sind mit Bedacht zu wählen, ohne den Sachverhalt unnötig aufzubauschen. (T5)

23 Ds 1/18aOGH17.01.2019
24 Ds 2/20hOGH18.06.2020

nur: Es entspricht gefestigter Standesauffassung, dass sich ein Rechtsanwalt vor Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Berufskollegen über die dieser zugrundeliegenden Umstände genau zu informieren hat. (T6)

24 Ds 5/21aOGH06.07.2022

Vgl

26 Ds 10/21aOGH06.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930201_OGH0002_000BKD00006_8800000_001