OGH 8Ob599/92 (RS0041882)

OGH8Ob599/9222.11.2022

Rechtssatz

Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt - in Abkehr von SZ 44/145 ua - der allgemeine Grundsatz (§ 474 Abs 1 ZPO), dass das angerufene unzuständige Gericht das in Form einer Klage zuführende Rechtsmittel im weiteren Sinn (=Wiederaufnahmsklage) nicht zurückweisen darf, sondern an das zuständige Gericht amtswegig überweisen muss (so Fasching nunmehr in LuHB 2.Auflage Rz 2076).

Normen

ZPO §474 Abs1
ZPO §532 Abs1
ZPO §532 Abs2

8 Ob 599/92OGH28.01.1993

Veröff: SZ 66/10 = ÖA 1994,32

3 Ob 2414/96pOGH28.08.1997
3 Ob 108/98yOGH19.05.1998
3 Ob 136/98sOGH24.06.1998
9 Ob 169/98pOGH08.07.1998

Auch

3 Ob 232/98hOGH07.10.1998

Auch; Beisatz: Wird eine Wiederaufnahmsklage statt beim Prozessgericht bei einer höheren Instanz des Vorprozesses eingebracht, sodass sie im Sinne des § 474 Abs 1 ZPO an das Prozessgericht überwiesen wurde, ist für die Einhaltung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO das Einlangen der Klage beim Gericht höherer Instanz entscheidend. (T1)

10 ObS 363/98zOGH24.11.1998
9 Ob 74/99vOGH14.04.1999

Beis wie T1; Beisatz: Es kommt sohin für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage gemäß § 534 Abs 1 ZPO nur darauf an, ob diese Frist bei der ersten Überreichung der Wiederaufnahmsklage (wenn auch beim unzuständigen Gericht) gewahrt ist. Der Schutz des Rechtssuchenden vor der nicht gerade eindeutigen Zuständigkeitsbestimmung des § 532 Abs 2 ZPO gebietet eine dem Rechtsgedanken des § 230a ZPO entsprechende Lösung. Die Überweisung (statt Zurückweisung) im Falle des § 532 ZPO würde zum bloßen inhaltsleeren Formalakt, wenn hiedurch die ursprünglich gegebene Rechtzeitigkeit der Einbringung der Wiederaufnahmsklage nicht gewahrt bliebe. (T2)

6 Ob 316/98hOGH22.04.1999
9 Ob 184/00zOGH12.07.2000

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese auf § 532 ZPO beruhende Regelist nicht auf das Rechtsmittelverfahren über Wiedereinsetzungsklagen anwendbar. Dort gilt vielmehr der Grundsatz, dass Rechtsmittel gegen von einem Gericht höherer Instanz getroffene Entscheidungen stets, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht des Vorprozesses in erster Instanz über die Wiederaufnahmsklage entschieden und die Entscheidung selbst unmittelbar zugestellt hat, ausschließlich beim Erstgericht des Vorprozesses einzubringen sind. (T3)

1 Ob 170/00gOGH25.07.2000

Ähnlich; Beisatz: Der beim unzuständigen Gericht gestellte Fortsetzungsantrag ist in analoger Anwendung des gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren geltenden § 474 Abs 1 ZPO von Amts wegen an das zur Entscheidung berufene Erstgericht zu überweisen. (T4)

10 N 505/01OGH22.05.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T5)

8 Ob 240/00bOGH11.06.2001

Beis wie T5

2 Ob 225/03gOGH11.12.2003
3 Ob 194/07mOGH23.10.2007

Auch

10 ObS 173/08aOGH27.01.2009

Auch

4 Ob 5/12gOGH28.02.2012
8 Nc 1/13hOGH07.01.2013

Auch

5 Ob 107/14tOGH30.06.2014
1 Ob 73/16sOGH15.11.2017
10 Ob 28/22yOGH28.07.2022

Vgl

10 Ob 28/22yOGH22.11.2022

Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine Bindung des OGH an einen im Wege der Analogie iSd § 74 Abs 1 ZPO gefassten Überweisungsbeschluss eines BG betreffend eine auf § 530 Abs 1 Z 2 und Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19930128_OGH0002_0080OB00599_9200000_001

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