OGH 4Ob542/92 (RS0064545)

OGH4Ob542/9224.11.2022

Rechtssatz

Ein Rücktritt von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht (hier: Wiederkaufsrecht) ist nicht möglich; der Masseverwalter könnte erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechts geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten.

Normen

KO §21 Abs1

4 Ob 542/92OGH29.09.1992
2 Ob 513/94OGH24.03.1994
4 Ob 533/94OGH12.07.1994
2 Ob 305/97kOGH04.12.1997

nur: Ein Rücktritt von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht ist nicht möglich; der Masseverwalter könnte erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechts geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Option. (T2)

2 Ob 278/97iOGH02.09.1999

Auch; Beisatz: Hier: Im Übergabsvertrag eingeräumtes Wiederkaufsrecht. (T3)

17 Ob 14/22sOGH24.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kaufoption in einem Miet- und Kaufoptionsvertrag. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00542_9200000_004