OGH 2Ob305/97k

OGH2Ob305/97k4.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagten Partei 1. Erwin Michael S*****, und 2. Mathilde S*****, beide *****, vertreten durch Dr.Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 1,653.439,63 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19.August 1997, GZ 4 R 162/96p-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 2.April 1996, GZ 2 Cg 186/95w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, zu der ua zwei Grundstücke mit insgesamt 8.239 m**2 gehören. Sie haben auf dieser Liegenschaft bis 1994 gewerbsmäßig eine Gärtnerei betrieben, weshalb sie als Grünland mit Sondernutzung "Erwerbsgärtnerei" gewidmet war. Am 28.9./1.10.1993 schlossen die Beklagten mit der S***** GmbH einen schriftlichen, mit Optionsvertrag überschriebenen Vertrag, in dem sie als Optionsgeber und die genannte GmbH als Optionsnehmerin bezeichnet wurden.

Der Vertrag enthält ua folgende Bestimmungen:

"III. Die Optionsgeber räumen hiemit der S***** Gesellschaft mbH hinsichtlich der im vorstehenden Vertragspunkt angeführten Grundflächen eine Kaufoption zu einem Kaufpreis von S 2.000/m**2 ein und wird dieses Optionsrecht hiemit von der Optionsnehmerin angenommen.

Von diesem Kaufpreis von S 2.000/m**2 sind jedoch die Abbruchkosten hinsichtlich der auf der optionsgegenständlichen Grundfläche bestehenden Glashäuser (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen. Der Abbruch erfolgt im Auftrag der Firma S***** Gesellschaft mbH und wird den Optionsgebern hinsichtlich dieser anfallenden Abbruchkosten von seiten der Optionsnehmerin eine Kostenaufstellung vorgelegt.

Die Optionsgeber anerkennen die Gegenverrechnung der tatsächlich entstehenden Abbruchkosten mit dem zu verrechnenden Grundkaufpreis.

Der Abbruch wird über Veranlassung der Optionsnehmerin im zweiten Quartal 1994 durchgeführt. Die Abbruchgenehmigung ist von den Optionsgebern zu erwirken.

IV. Die Optionsnehmerin verpflichtet sich, den gesamten Kaufpreis binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides an die Optionsgeber auf ein von diesen noch bekanntzugebendes Konto porto- und spesenfrei auszubezahlen. Eine zwischenzeitige Verzinsung oder Wertsicherung wird nicht vereinbart ....... .

V. Festgestellt wird, daß nach der derzeitigen Lage damit zu rechnen ist, daß die vorausgehenden behördlichen Verfahren bis 31.Dezember 1994 abgewickelt sind, sodaß bis zu diesem Zeitpunkt auch der diesem Optionsvertrag nachfolgende Kaufvertrag zwischen den Parteien in grundbuchsfähiger Form errichtet werden kann.

Nach Vorliegen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist dieser Kaufvertrag binnen vier Wochen abzuschließen.

Die Optionsnehmerin verpflichtet sich, nach Vorliegen des rechtskräftigen Bebauungsplanes unverzüglich um die Baubewilligung hinsichtlich des genannten Objektes anzusuchen.

VI. Die Optionsgeber verpflichten sich, während der Laufzeit dieser Option jede Verfügung über die vertragsgegenständliche Grundfläche zu unterlassen und verpflichten sich weiters, auf ihre Kosten für die Geldlastenfreiheit der Grundflächen zu sorgen".

In der Zeit von Dezember 1994 bis Jänner oder Februar 1995 nahm die klagende Partei auf dieser Liegenschaft umfangreiche Abbrucharbeiten vor. Danach erfolgte eine Umwidmung auf Wohngebiet. Die klagende Partei stellte ihre Leistungen zunächst der S***** GmbH in Rechnung, dann der M***** GmbH, erhielt jedoch von beiden keine Zahlung. Mit Telefax vom 16.5.1995 wurden die Beklagten zur Zahlung von S 1,875.600 brutto aufgefordert. Die Beklagten lehnten die Zahlung ab. Etwa um diese Zeit wurde über das Vermögen der (kurz davor noch in SM-***** GmbH umbenannten) S***** GmbH der Konkurs eröffnet.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von S 1,653.439,63 mit der Begründung, die Kosten der Abbrucharbeiten würden diesen Betrag ausmachen. Durch diese Arbeiten sei eine Bebauung der Grundstücke möglich, wodurch ihr Wert beträchtlich gestiegen sei. Die Beklagten hätten sich verpflichtet, die Abbruchkosten aus dem Verkaufserlös der Grundstücke zu bezahlen, nunmehr hätten sie die Grundstücke verkauft. Der mit der Firma S***** GmbH abgeschlossene Optionsvertrag sei nicht wirksam, weil der Masseverwalter nicht eingetreten sei. Der Masseverwalter habe allfällige Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus den Abbrucharbeiten gegen die Beklagten an die klagende Partei abgetreten.

Die Beklagten wendeten ein, in keiner Vertragsbeziehung zur klagenden Partei zu stehen, es seien auch die Grundstücke nicht verkauft worden. Im übrigen sei die Klagsforderung unangemessen, unüberprüfbar und überhöht und sei der Abbruch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Selbst für den Fall einer Berechtigung eines Teiles des Klagsbetrages sei ein Abzug von zumindestens 40 % vorzunehmen. Weiters seien die Arbeiten um etwa ein halbes Jahr später als vereinbart begonnen worden, wodurch den Beklagten eine Zinsenbelastung von S 750.420 erwachsen sei, welche der Klagsforderung compensando aus dem Titel des Schadenersatzes entgegengehalten werde.

Weiters führten die Beklagten aus, der S***** GmbH nichts aus den Abbrucharbeiten zu schulden, weshalb der Masseverwalter auch keine Forderungen aus diesem Titel an die klagende Partei abtreten könne. Sie seien nämlich keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Abbruchkosten für den Fall der Nichtausübung der Option eingegangen; die Abbruchkosten seien vielmehr für diesen Fall zumindest stillschweigend als Optionspreis vereinbart worden. Die Abtretungserklärung sei auch deshalb unwirksam, weil der Masseverwalter zuvor bereits das Grundgeschäft durch Nichteintritt in den Optionsvertrag aufgelöst habe. Im übrigen könne es sich höchstens um eine Abtretung von Konkurs- bzw Quotenforderungen und nicht von Masseforderungen handeln, weil die Masse nichts an die klagende Partei bezahlt habe. Durch den Konkurs der S***** GmbH und den Nichteintritt des Masseverwalters in den Optionsvertrag sei den Beklagten ein Schaden in der Höhe von S 200/m**2, sohin insgesamt von S 1,647.800 entstanden, welcher der Klagsforderung compensando entgegengehalten werde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen traf:

Der Abschluß des Optionsvertrages vom 28.9./1.10.1993 ging darauf zurück, daß die Beklagten ihre Liegenschaft veräußern wollten und in diesem Zusammenhang mit der S***** GmbH in Kontakt kamen, welche an einem Kauf und einer nachfolgenden Bebauung des Geländes interessiert war. Daß bloß ein Options- und nicht gleich ein Kaufvertrag errichtet wurde, ging von der S***** GmbH aus. Ursprünglich wurde ins Auge gefaßt, daß die Beklagten für den Abbruch der Glashäuser, der eine Voraussetzung für die Umwidmung in Wohngebiet war, zu sorgen hätten. Die Beklagten wollten aber damit nichts zu tun haben und ersuchten deshalb den Vertreter der genannten GmbH, sich darum zu kümmern und dann die entsprechenden Kosten vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Das Optionsrecht wurde weder mündlich noch schriftlich befristet. Beide Vertragsteile erachteten es nämlich als sicher, daß das Bauprojekt verwirklicht und der beabsichtigte Kaufvertrag abgeschlossen wird. Es wurde deshalb nicht darüber gesprochen, was sein solle, falls die S***** GmbH nach erfolgten Abbruch der Glashäuser keinen Gebrauch von der Option mehr macht. Auch über einen eigenen Optionspreis wurde nicht gesprochen.

Nach Erwirkung eines Abbruchbescheides räumten die Beklagten die Liegenschaft bis Ende Juni 1994, sodaß von ihrer Seite dem Beginn der Abbrucharbeiten ab Juli 1994 nichts mehr im Wege stand. Daß damit nicht sofort begonnen wurde, ging auf "Planungsumstände" in der Sphäre der S***** GmbH zurück. Der Vertreter der S***** GmbH nahm im August oder September 1994 Kontakt mit der klagenden Partei auf und ersuchte sie, an diese GmbH ein Anbot über die Abbrucharbeiten zu stellen. Nachdem die klagende Partei ein solches Anbot zu einem Bruttogesamtpreis von S 1,875.600 erstellt hatte, wurde dieses von der S***** GmbH angenommen. Zuvor hatte der Vertreter dieser GmbH den Beklagten das Anbot zur Kenntnis gebracht; diese erhoben dagegen keine Einwände. Dabei wurde auch gleich ausgerechnet, welcher Verkaufserlös pro m**2 den Beklagten unter Berücksichtigung dieser Anbotssumme verbleiben werde.

Der Beginn des Abbruches wurde Anfang Dezember 1994 durch den Vertreter der S***** GmbH angeordnet, worauf die klagende Partei die Arbeiten sofort am nächsten Tag aufnahm. Der tatsächliche Auftragsumfang war in der Folge etwas geringer, als im Anbot vorgesehen, weil mittlerweile bereits einige Glashäuser von dritter Seite abmontiert worden waren. Die Beklagten hatten mit den Abbrucharbeiten nichts zu tun, sie waren lediglich während der Arbeiten einige Male auf der Liegenschaft und es ersuchte die Zweitbeklagte einmal darum, Garagentore vorsichtig herauszubrechen, damit sie wieder verwendet werden könnten; ein anderes Mal gab sie im Auftrag des Vertreters der Firma S***** GmbH die Anweisung, eine bestimmte Garage als künftige Bauhütte stehen zu lassen.

Die Arbeiten der klagenden Partei waren Ende Jänner oder Anfang Februar 1995 beendet. Die klagende Partei verrechnete daraufhin der S***** GmbH den Klagsbetrag. Diese antwortete, daß sie die Rechnung nicht anerkenne, weil sie das Projekt an die M***** GmbH abgetreten habe, es wurde um Neufakturierung an diese Gesellschaft ersucht. Diesem Ersuchen kam die klagende Partei nach, doch leistete auch die M***** GmbH keine Zahlung. Eine Übertragung des Optionsrechtes von der S***** GmbH an die M***** GmbH stand zwar zur Debatte, kam jedoch nicht zustande. Der Optionsvertrag wurde auch nicht einvernehmlich aufgehoben. Die Beklagten hatten im Frühjahr 1995 den Eindruck, daß es mit dem beabsichtigten Verkauf an die S***** GmbH nichts mehr werde, sie begannen daher nach anderen Kaufinteressenten zu suchen. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der angeführten Gesellschaft gab mit Schreiben vom 14.6.1995 gemäß § 21 KO die Erklärung ab, nicht in den Optionsvertrag einzutreten. Die Beklagten schlossen in weiterer Folge mit einem anderen Bauunternehmen einen Optionsvertrag über die gegenständlichen Grundstücke, und zwar nunmehr zu einem Kaufpreis von nur S 1.800/m**2.

Die Beklagten meldeten im Konkurs der S***** GmbH eine Schadenersatzforderung von 750.420 S mit der Behauptung an, infolge einer optionsvertragswidrigen Verzögerung der Abbrucharbeiten durch die Gemeinschuldnerin seien ihnen Kreditzinsen in dieser Höhe aufgelaufen. Weiters meldeten sie für den Fall, daß sie der klagenden Partei gegenüber für die Abbruchkosten zahlungspflichtig werden sollten, eine weitere Forderung über S 1,825.600 mit der Begründung bedingt an, daß ihnen daraus ein Regreßanspruch an die Masse zustehe, weil der Abbruch nach dem Optionsvertrag jedenfalls auf Kosten der S***** GmbH durchzuführen gewesen sei. Am 29.2.1996 erklärte der Masseverwalter mit Telefax seine grundsätzliche Bereitschaft, allenfalls bestehende Ansprüche der Konkursmasse gegen die Beklagten aus dem Optionsvertrag vom 28.9./1.10.1993, insbesondere im Zusammenhang mit der Reduktion des Kaufpreises aus den Abbrucharbeiten, an die klagende Partei abzutreten. Er bot eine Abtretung der Ansprüche auch formell an, verwies aber darauf, daß sich die Abtretung angesichts seines Nichteintritts in den Optionsvertrag ausschließlich auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch im Sinne des § 21 KO gegen die Beklagten aus der Durchführung des Abbruches beziehen könne. Der Geschäftsführer der Klägerin unterfertigte dieses Abtretungsanbot zum Zeichen der Annahme.

In rechtlicher Hinsicht wies das Erstgericht darauf hin, daß der Vertrag über die Abbrucharbeiten zwischen der Firma S***** GmbH und der klagenden Partei abgeschlossen worden sei, weshalb sich der Werklohnanspruch der klagenden Partei nur gegen die S***** GmbH richten könne. Es bestehe auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagten, weil die Abbrucharbeiten in Erfüllung eines rechtfertigenden Schuldverhältnisses erbracht worden seien. Ein Versionsanspruch, also ein direkter Durchgriff auf Dritte, werde von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgelehnt.

Die vom Masseverwalter erklärte Abtretung beziehe sich lediglich auf allfällige Bereicherungsansprüche die aus dem Umstand resultieren könnten, daß er gemäß § 21 KO vom Optionsvertrag mit den Beklagten zurückgetreten sei. Trete der Masseverwalter im Sinne dieser Gesetzesstelle von einem Vertrag zurück, dann könne er daraus grundsätzlich kein Rückforderungsrecht bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten ableiten. Er könne nur, sollte der andere Teil im Hinblick auf die beiderseits bisher erbrachten Leistungen auf Kosten der Masse bereichert sein, einen Bereicherungsanspruch geltend machen. Eine solche Bereicherung könne etwa dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils übersteige. Im vorliegenden Fall liege aber kein faßbarer Anhaltspunkt dafür vor, daß eine Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Konkursmasse eingetreten sei. Denkbar sei bloß, daß die Klägerin eine Konkursforderung in Höhe der Abbruchkosten angemeldet habe, doch lägen dazu weder Prozeßbehauptungen noch Beweisergebnisse vor. Abgesehen davon, könne dies die Masse finanziell nur im Umfang der zur Ausschüttung gelangenden Quote treffen, der wiederum Schadenersatzforderungen der Beklagten aus der durch die Nichteinhaltung des Optionsvertrages entstandenen zeitlichen Verzögerung gegenüberstünden, die aller Voraussicht nach ein Vielfaches des entsprechenden Betrages ausmachen würden.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Das Berufungsgericht führte aus, es sei die in Punkt III des Optionsvertrages enthaltene Vereinbarung über den Abbruch der Glashäuser nicht als Optionsvertrag zu werten. Vielmehr habe die Firma S***** GmbH die Durchführung des Abbruchs entgeltlich übernommen. Wenn die Vertragspartner auch nicht an das Scheitern des Kaufvertrages gedacht hätten, sei im Konsens inbegriffen, daß wirtschaftlich der Abbruch der Glashäuser zu Lasten der Beklagten gehe. Für eine Widmung dieser Kosten als Optionsentgelt, Reuegeld oder sonstige Leistung bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrages hätten sich in den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte gefunden.

Habe der Gemeinschuldner den zweiseitigen Vertrag vollständig erfüllt, so könne der Masseverwalter gemäß § 21 Abs 1 KO nicht mehr zurücktreten. Da die S***** GmbH die Abbrucharbeiten im gewünschten Umfang fertiggestellt habe, sei von einer vollständigen Erfüllung des Abbruchvertrages durch die Gemeinschuldnerin gegenüber den Beklagten auszugehen, weshalb die Rücktrittserklärung des Masseverwalters in bezug auf den Abbruchvertrag ohne Rechtswirkungen geblieben sei und daher eine Abtretung bereicherungsrechtlicher Ansprüche nach § 21 KO nicht in Betracht komme. Vielmehr sei vom aufrechten Abbruchvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin bzw dem Masseverwalter und den Beklagten auszugehen. Mangels Vorliegens abtretbarer Rechte fehle es der klagenden Partei gegenüber den Beklagten an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung einer Forderung im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Werkleistungen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren kostenpflichtig stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Gemeinschuldnerin keine abtretbare Forderung zustehen könne, nicht gefolgt werden kann.

Die Revision ist auch berechtigt.

Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit wurden geprüft, sie sind nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen wurde erwogen:

Zunächst ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach sich der zwischen der Gemeinschuldnerin und den Beklagten getroffenen Vereinbarung nicht entnehmen läßt, daß die Abbruchkosten ein Entgelt für die Einräumung der Option sein sollten, hinzuweisen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt, daß die Vereinbarung vom 28.9./1.10.1993 Elemente verschiedener Vertragstypen enthält. Zum einen wurde der S***** GmbH eine Option, also ein Gestaltungsrecht, eingeräumt, zum anderen verpflichtete sie sich, die Glashäuser im eigenen Namen beseitigen zu lassen, und es sollten die hiedurch entstehenden Kosten vom Kaufpreis abgezogen werden. Wirtschaftlich sollten also die Beklagten die Abbruchkosten zu tragen haben. Entgegen den Darlegungen in der Revision hat sich die S***** GmbH gegenüber den Beklagten auch verpflichtet, den Abbruch zu veranlassen. So heißt in der Vereinbarung vom 28.9./1.10.1993, daß der Abbruch im Auftrag der S***** GmbH erfolgt, und es wurde auch der Zeitraum, in dem der Abbruch zu erfolgen hat, vertraglich festgelegt. Insoweit wurde zwischen der S***** GmbH und den Beklagten ein Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB abgeschlossen. Dabei handelt es sich nämlich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet (Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 4 zu § 1002; Strasser in Rummel, ABGB**2 Rz 12 zu § 1002). Da mit dem Auftrag aber keine Vollmacht verbunden wurde, konnte die S***** GmbH nur als mittelbarer Stellvertreter der Beklagten tätig werden (Koziol/Welser10 I 166). Dieser Auftrag war, weil keine gesonderte Honorierung der S***** GmbH vorgesehen war, unentgeltlich, die Auftraggeber (Beklagten) verpflichteten sich nur, der Auftragnehmerin (S***** GmbH) den Aufwand in der Form zu ersetzen, daß er vom Kaufpreis in Abzug gelangt. Diese Vorgangsweise war jedoch davon abhängig, daß die Auftragnehmerin auch die Option ausübt, was in der Folge aber nicht geschah.

Der Auftrag wurde, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat, von der S***** GmbH zur Gänze erfüllt, weil sie der klagenden Partei den Auftrag zur Entfernung der Glashäuser erteilte. Es kommt daher ein Rücktrittsrecht des Masseverwalters nach § 21 KO insoweit nicht in Betracht. Aber auch von der der S***** GmbH eingeräumten Option konnte der Masseverwalter nicht wirksam zurücktreten; der Rücktritt von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht, wie es eben eine Option ist (s Apathy, aaO Rz 12 zu § 861; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 6 zu § 862), ist nicht möglich; der Masseverwalter hätte erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten können (4 Ob 542/92 = ZfRV 1993, 123; 2 Ob 513/94; 4 Ob 533/94).

Da der Masseverwalter erklärt hat, die Option nicht anzuüben, kommt die zwischen den Parteien dieser Vereinbarung vorgesehene Regelung über den Ersatz der Abbruchkosten nicht zum Tragen. Was zu geschehen hat, falls die Option nicht ausgeübt wird, haben die Parteien nicht festgelegt, weil sie davon ausgegangen sind, es werde zu deren Ausübung kommen. Die Lösung dieser Frage hat im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen, also darnach, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (s zB SZ 57/71; SZ 60/42; SZ 62/4) zu erfolgen. Hätten nun im vorliegenden Fall redliche und vernünftige Parteien an die Möglichkeit gedacht, daß die Option nicht ausgeübt wird, dann hätten sie doch ohne Zweifel vereinbart, daß die Beklagten der Optionsnehmerin und Beauftragten den mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Aufwand ersetzen müssen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die auftraggebenden Beklagten auch den Vorteil aus der Durchführung des Auftrages gezogen haben, weil die nutzlosen Glashäuser von ihrer Liegenschaft entfernt wurden und diese dadurch eine Wertsteigerung erfahren hat. Eine solche Vertragsauslegung entspricht im übrigen auch der (dispositiven) Regelung des § 1014 ABGB, die hier nur deshalb nicht maßgebend ist, weil der Auftragsvertrag eine eigene, hier aus den dargelegten Gründen aber nicht anwendbare Regelung enthält.

Aus dem Gesagten folgt, daß die von den Beklagten beauftragte Gemeinschuldnerin das, was sie der von ihr beauftragten klagenden Partei zu bezahlen hat, von den Beklagten verlangen kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die klagende Partei im Konkurs über das Vermögen ihrer Vertragspartnerin voraussichtlich nur eine Quote erhalten kann, weil der Konkurs an der Zahlungspflicht der Gemeinschuldnerin gegenüber der klagenden Partei nichts ändert (§ 60 Abs 1 KO) und sich daher der mit der Ausführung des Auftrags verbundene Aufwand hiedurch nicht verringert hat.

Es bestand somit die Möglichkeit, den Anspruch auf Aufwandersatz, welcher der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagten zusteht, an die klagende Partei abzutreten. Ob eine solche Abtretung aber auch tatsächlich erfolgte, ist den Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmen. Im diesbezüglichen Schreiben des Masseverwalters heißt es einerseits, daß er grundsätzlich bereit sei, allenfalls bestehende Ansprüche der Konkursmasse aus dem Optionsvertrag, insbesonders im Zusammenhang mit der Reduktion des Kaufpreises aus den Abbruchsarbeiten, an die klagende Partei abzutreten, anderseits wird darin ausgeführt, daß sich die Abtretung ausschließlich auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch im Sinne des § 21 KO aus der Durchführung des Abbruches beziehen kann. Solche Ansprüche können hier aber nicht vorliegen, weil sich der Anspruch der Gemeinschuldnerin aus dem mit den Beklagten geschlossenen Vertrag ergibt (vgl Honsell/Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 14 der Vorbem zu §§ 1431 ff). Das Erstgericht wird daher die Frage, ob zwischen dem Masseverwalter und der klagenden Partei eine Abtretung aller Ansprüche aus dem Vertrag vom 28.9./1.10.1993 erfolgte oder nur Bereicherungsansprüche abgetreten wurden, zu erörtern und bei widersprechendem Vorbringen darüber Beweise aufzunehmen haben. Sollte eine rechtswirksame Abtretung erfolgt sein, so werden auch die Höhe des geltend gemachten Anspruches und der Einwand der Mangelhaftigkeit der von der klagenden Partei erbrachten Leistungen zu prüfen sein, weil die Gemeinschuldnerin gegen die Beklagten nur in dem Umfang Anspruch auf Aufwandersatz hat, in dem sie selbst der klagenden Partei gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist.

Auf die von den Beklagten eingewendeten Gegenforderungen ist hingegen nicht einzugehen, weil festgestellt wurde, daß die klagende Partei der Anordnung, die Arbeiten zu beginnen, sofort Folge leistete. Eine Gegenforderung wegen Nichteintritts des Masseverwalters in den Optionsvertrag kann schon deshalb nicht bestehen, weil es eben das Wesen einer Option ist, daß keine Verpflichtung zur Ausübung besteht.

Es waren daher in Stattgebung der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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