Rechtssatz
Zweck der erst mit der Novelle BGBl 1980/278 eingeführten Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG ist die vereinfachte Abwicklung der Bevorschussung bzw die Vermeidung der vor der Novelle häufig vorgekommenen Unterbrechung von Vorschußleistungen: Das kann aber nur für solche Fälle gelten, in welchen der den gewährten Vorschüssen zugrunde liegende Unterhaltstitel vom Freiheitsentzug unberührt bleibt.
1 Ob 594/91 | OGH | 18.09.1991 |
Veröff: EvBl 1992/15 S 56 = ÖA 1992,129 = RZ 1992/27 S 72 |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00594_9100000_003