OGH 9ObA16/91 (RS0082094)

OGH9ObA16/9116.12.2022

Rechtssatz

Bei Entscheidung über die Vollanrechnung von Vordienstzeiten hat sich der öffentlich-rechtliche Dienstgeber an den sachlichen Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren (so auch 9 Ob A 236, 237/90). (§ 48 ASGG).

Arbeitgeber

 

Normen

VBG §26 Abs3

9 ObA 16/91OGH13.02.1991
8 ObA 85/99dOGH12.08.1999

Auch; Beisatz: Ein Vertragsbediensteter hat dann, wenn die in § 26 Abs 3 VBG genannten Voraussetzungen zutreffen, einen Anspruch auf Anrechnung der vollen Vordienstzeit. Es liegt hier kein Fall des "Könnens", sondern - bei Erfüllung der Kriterien - des "Müssens" vor. (T1) Beisatz: Die richtige Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 Abs 3 VBG kann nicht zum Nachteil des Dienstnehmers abbedungen werden. (T2)

8 ObA 63/22fOGH16.12.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin sowie Anrechnung der Zeiten der Ausbildung zur Volksschullehrerin zuzüglich jener für das Aufbaustudium zur Sonderschulpädagogin, obwohl es damals auch ein eigenes, kürzeres Studium für das Lehramt an Sonderschulen gab. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_009OBA00016_9100000_001

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