OGH 4Ob1/91 (RS0049307)

OGH4Ob1/9123.9.2022

Rechtssatz

Aus dem bloßen Bestehen eines Konzerns kann noch nicht die Haftung von Geschäftsführern der beherrschenden Unternehmen für wettbewerbswidrige Handlungen irgendeines dem Konzern angehörenden, rechtlich selbständigen Unternehmens abgeleitet werden.

Normen

AktG §15 Abs1
GmbHG §115
UWG §14 C
UWG §18

4 Ob 1/91OGH12.02.1991

Veröff: MR 1991,102 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330

4 Ob 111/92OGH15.12.1992

Auch; Beisatz: Wie weit Möglichkeit, wettbewerbswidrigen Handlungen Dritter abzustellen zwischen miteinander verflochtenen Gesellschaft besteht, hängt von den Beteiligungsverhältnissen ab. (T1) Veröff: MR 1993,28

4 Ob 107/08aOGH26.08.2008
4 Ob 106/08dOGH26.08.2008
4 Ob 34/20hOGH30.03.2020

Vgl

4 Ob 79/22dOGH23.09.2022

Beisatz: Hier: Zweitbeklagte hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung der Gutscheine auf der Website der Erstbeklagten. Der bloße Umstand, dass die beanstandete Werbeaktion (auch) im Interesse der Zweitbeklagten erfolgte, reicht nicht aus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910212_OGH0002_0040OB00001_9100000_001