OGH 7Ob662/90 (RS0079451)

OGH7Ob662/9031.8.2022

Rechtssatz

Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen.

Normen

ABGB aF §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bd
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2

7 Ob 662/90OGH27.09.1990

Veröff: EvBl 1991/50 S 245 = JBl 1991,720

5 Ob 1571/92OGH01.09.1992

Vgl auch

1 Ob 501/93OGH11.05.1993

Veröff: ÖAV 1994,62

2 Ob 587/93OGH23.12.1993
1 Ob 511/94OGH25.01.1994
1 Ob 581/94OGH14.07.1994
7 Ob 624/94OGH07.11.1994

Beisatz: Hier: § 94 Abs 2 ABGB. (T1)

7 Ob 629/94OGH21.12.1994

Auch; Beisatz: Bestand hinsichtlich des Lebensstils der Eheleute Einvernehmen, muss dies wohl auch dafür gelten, dass bei Nichtzulangen der beruflichen Einkünfte des Ehemannes entsprechende Darlehen aufgenommen werden. (T2)

7 Ob 531/95OGH10.05.1995
1 Ob 599/95OGH29.08.1995
10 Ob 508/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Auch wenn die Anschaffung und die hiefür nunmehr aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten für eine Liegenschaft seinerzeit im Einvernehmen der Ehegatten eingegangen wurden, so betreffen sie doch nicht die Ehewohnung beziehungsweise dienten sie nicht zur Wohnraumbeschaffung, so dass sich diese die unterhaltsberechtigte Ehegattin keineswegs auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss; umso weniger müssen sich die aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder diese Darlehensrückzahlungen anrechnen lassen. (T3)

1 Ob 2233/96fOGH22.08.1996
1 Ob 8/98bOGH27.01.1998

Auch; Beisatz: Nur wenn eine solche Interessenabwägung ergibt, dass sich der Unterhaltspflichtige wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung belastete, können solche in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten begründete Schulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern. (T4)

7 Ob 132/98gOGH05.05.1998

Auch; nur: Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. (T5)

6 Ob 194/98tOGH10.09.1998
6 Ob 285/98zOGH18.12.1998

Veröff: SZ 71/215

1 Ob 217/99iOGH22.02.2000
3 Ob 85/00xOGH24.05.2000

Auch; Beis wie T4

4 Ob 132/02vOGH18.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Ratenzahlungen für einen Kredit, der für einen existenznotwendigen Bedarf aufgenommen wurde, sind von der Bemessungsgrundlage abzuziehen; in diesem Sinn werden die Ratenzahlungen für einen Kredit für die Wohnungsbeschaffung von der Bemessungsgrundlage abgezogen, wenn die Wohnung dem Elternteil überlassen wurde, bei dem das Kind in Pflege und Erziehung ist. (T6)

7 Ob 129/02zOGH26.06.2002

Beis wie T4; Beisatz: Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Schuldtilgungen beziehungsweise Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen beziehungsweise zu bescheinigen. (T7)

7 Ob 26/02bOGH27.11.2002

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Kann eine derartige Zweckwidmung nicht festgestellt werden, sind die Belastungen hieraus nach ständiger Rechtsprechung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. (T8)

10 Ob 265/02xOGH18.03.2003

Vgl auch; Beis wie T7

4 Ob 46/03yOGH25.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Ob Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)

7 Ob 273/04dOGH15.12.2004

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9

1 Ob 194/04tOGH12.04.2005

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9

6 Ob 282/06yOGH21.12.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

1 Ob 119/07tOGH26.02.2008

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9

7 Ob 143/08tOGH27.08.2008

Auch

1 Ob 38/09hOGH31.03.2009
1 Ob 134/09aOGH13.10.2009

Auch

7 Ob 156/10gOGH29.09.2010

nur T5; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Problem der Kenntnis des Entstehens einer weiteren Sorgepflicht. (T10)

10 Ob 57/11xOGH30.08.2011

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 103/13tOGH19.06.2013

nur T5; Auch Beis wie T7

7 Ob 100/13aOGH11.12.2013
1 Ob 180/15zOGH17.09.2015

Beis wie T9

4 Ob 139/15tOGH20.01.2016

Beisatz: Zur Berücksichtigung von Schulden aufgrund eines Sanierungsplans, die vor Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht eingegangen wurden. (T11); Veröff: SZ 2016/4

8 Ob 39/16tOGH30.08.2016
8 Ob 147/18bOGH26.11.2018

Beis wie T9

7 Ob 246/18dOGH24.04.2019

Beis wie T7

1 Ob 93/19mOGH25.06.2019

Beisatz: Auch etwaige Vorteile des Unterhaltsberechtigten ‑ hier etwa die Verhinderung einer Zwangsversteigerung durch den Kreditgeber ‑ sind zu berücksichtigen (so schon 1 Ob 134/09a). (T12)

1 Ob 34/21pOGH23.03.2021

Beis wie T9

7 Ob 182/21xOGH24.11.2021

Beis wie T9

6 Ob 52/22yOGH29.08.2022

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Schulden wegen Kosten der Erziehungsberatung. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00662_9000000_003