OGH 2Ob17/90 (RS0075596)

OGH2Ob17/9016.12.2022

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.

Normen

StVO §93 Abs1

2 Ob 17/90OGH25.04.1990

Veröff: ZVR 1991/48 S 147

2 Ob 26/06xOGH31.08.2006

Beisatz: In Ansehung derartiger Verkehrsflächen kommt es daher auf das Grundeigentum nicht an. (T1)<br/>Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T2)<br/>Beisatz: Ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite ist nicht als „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO anzusehen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2006/122

2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist nicht das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/57

2 Ob 235/15wOGH31.08.2016

Veröff: SZ 2016/86

2 Ob 187/16pOGH19.12.2016

Auch

2 Ob 148/18fOGH24.09.2018

Auch; Beisatz: Hier: Anrainer ist gleichzeitig Eigentümer der (mit einer „Dienstbarkeit des Gehsteigs“ belasteten) Verkehrsfläche. (T5)<br/>Veröff: SZ 2018/69

8 Ob 122/22gOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd § 1319a ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach § 93 Abs 1 StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0020OB00017_9000000_002